Kontrollrechte
Als Teil der Gewaltenteilung sind wechselseitige Kontroll- und Einflussrechte ("Checks and Balances") wesentliche Elemente jedes demokratischen Rechtsstaates, die dessen Funktionieren garantieren.
Die Gesetzgebung kontrolliert die Verwaltung, aber auch die Gesetzgebung wird kontrolliert. Auf die Gerichtsbarkeit kann die Gesetzgebung hingegen nur insofern Einfluss nehmen, als das Parlament die Gesetze beschließt, an die sich auch die Gerichte halten müssen. Eine Sonderstellung hat der Verfassungsgerichtshof. Eine seiner Aufgaben ist es, eine Kontrollfunktion gegenüber der Gesetzgebung auszuüben, indem er Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit aufheben kann. Zusätzlich kontrolliert er neben dem Verwaltungsgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung.
Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die wichtigsten Kontrollinstrumente geben.
Kontrolle der Verwaltung durch das Parlament
Das Parlament kann die Arbeit der Bundesregierung und ihrer Mitglieder auf verschiedene Arten kontrollieren: politisch, rechtlich (Ministeranklage) und finanziell (Genehmigung des Budgets und begleitende Budgetkontrolle), aber auch mit Hilfe der Volksanwaltschaft (jährlicher Tätigkeitsbericht an Nationalrat und Bundesrat) oder des Rechnungshofs, der durch seine Prüfberichte Grundlagen für die parlamentarische Kontrolle schafft.
Zu den politischen Kontrollrechten zählen neben Untersuchungsausschüssen insbesondere Parlamentarische Anfragen (Interpellationsrecht), Entschließungen (Resolutionsrecht), Verlangen der Anwesenheit von Regierungsmitgliedern (Zitationsrecht), Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat und Ständige Unterausschüsse zur Kontrolle der Nachrichtendienste. Das stärkste Mittel der politischen Kontrolle ist das Misstrauensvotum.
Misstrauensvotum des Nationalrates gegenüber der Bundesregierung
Durch einen Misstrauensantrag (Entschließungsantrag) kann der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen entziehen. Als Folge hat die Bundespräsidentin/ der Bundespräsident die Bundesregierung oder die betroffene Bundesministerin/den betroffenen Bundesminister des Amtes zu entheben.
Für den erforderlichen Beschluss des Nationalrates braucht es eine einfache Mehrheit und Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, muss die Abstimmung über einen eingebrachten Misstrauensantrag auf den zweitnächsten Werktag vertagt werden. Das Misstrauensvotum bedarf keiner besonderen Begründung und keiner rechtlichen Verfehlungen.
Ministeranklage durch den Nationalrat beim Verfassungsgerichtshof
Der Nationalrat kann gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen schuldhafter Gesetzesverletzung Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben. Verantwortlich gemacht werden kann das Regierungsmitglied auf diese Weise, wenn es in seiner Amtsführung Vorschriften der Bundesverfassung oder der Gesetze verletzt hat (rechtliche Kontrolle). Verhalten, Handlungen oder Rechtsgeschäfte im Privatleben können nicht Gegenstand der Prüfung sein.
Bei der für die Anklageerhebung erforderlichen Beschlussfassung im Nationalrat muss mehr als die Hälfte aller Abgeordneten anwesend sein. Es genügt jedoch eine einfache Mehrheit.
Eine Verurteilung kann auf Verlust des Amtes lauten oder unter besonders erschwerenden Umständen auf befristeten Verlust politischer Rechte (z.B. Wahlrecht). Bei geringfügigen Rechtsverletzungen kann der VfGH bloß feststellen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.
Kontrolle des Parlaments durch den Bundespräsidenten
Auf Vorschlag der Bundesregierung kann die Bundespräsidentin/ der Bundespräsident den Nationalrat auflösen. Sie/er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass tun. Der dann neu zu wählende Nationalrat muss spätestens am 100. Tag nach der Auflösung zusammentreten. Die Neuwahl ist von der Bundesregierung anzuordnen.
Kontrolle des Bundespräsidenten
Absetzung des Bundespräsidenten durch das Volk
Die Bundesversammlung, die vom Nationalrat einberufen werden muss, entscheidet über die Abhaltung einer solchen Volksabstimmung. Wenn jedoch die Volksabstimmung zum Ergebnis hat, dass das Volk die Absetzung der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten ablehnt, ist damit der Nationalrat aufgelöst.
Anklage des Bundespräsidenten vor dem Verfassungsgerichtshof
Bei einem schuldhaften Verstoß der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten in ihrer/seiner Amtsführung gegen die Verfassung kann die Bundesversammlung vor dem Verfassungsgerichtshof Anklage erheben.
Ein verurteilendes Erkenntnis des VfGH hat auch in diesem Fall auf Verlust des Amtes, unter erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten. In bestimmten Fällen kann sich der VfGH auch mit der Feststellung einer Rechtsverletzung begnügen.
Im Allgemeinen kann die Bundespräsidentin/der Bundespräsident nur dann behördlich verfolgt werden, wenn der Nationalrat die Bundesversammlung einberuft und diese der Verfolgung zustimmt.
Weiterführende Links
- Kontrolle (→ Parlament)
- Verfassungsgerichtshof (→ VfGH)
- Verwaltungsgerichtshof (→ VwGH)
- Volksanwaltschaft (→ VA)
- Rechnungshof (→ RH)
Rechtsgrundlagen
- Art. 18, 29, 53, 60, 63, 74, 138b, 142, 146 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
- Anlage 1 (VO-UA) zum Geschäftsordnungsgesetz 1975
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