Unterstützung von Jugendlichen in Wohnungs-Notfällen

Wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) mit dem Auszug der Jugendlichen/des Jugendlichen nicht einverstanden sind, kann die Jugendliche/der Jugendliche ab dem 14. Geburtstag beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Unterhalt stellen. Es müssen die Gründe dargelegt werden, weshalb die Jugendliche/der Jugendliche ausziehen möchte. Akzeptiert werden Gründe wie Gewalt in der Familie und Vernachlässigung.

Vor diesem Schritt empfiehlt es sich, bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft (KJA) und/oder bei der Kinder- und Jugendhilfe Unterstützung zu suchen.

In einer akuten Krisensituation (z.B. Gewalt in der Familie) sollte sich die Jugendliche/der Jugendliche an die Polizei oder an eine Interventionsstelle wenden.

Informationen finden sich im Kapitel "Hilfe für Betroffene bei Gewalt" und "Beratungsstellen für Verbrechensopfer".

Wird eine Jugendliche/ein Jugendlicher von ihren/seinen Eltern von zu Hause "rausgeschmissen", obwohl das bei unter 18-jährigen Personen rechtlich nicht erlaubt ist, sollte sich die Jugendliche/der Jugendliche sofort an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (früher: Jugendwohlfahrtsträger oder Jugendamt) wenden. 

Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe finden sich im Kapitel "Beratung und Betreuung bei (drohendem) Wohnungsverlust".

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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