Verwaltungsgerichte
Es gibt in Österreich elf Verwaltungsgerichte, d.h. für jedes Bundesland besteht ein Landesverwaltungsgericht und für den Bund gibt es zwei Verwaltungsgerichte. Die beiden Verwaltungsgerichte des Bundes sind das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht.
Landesverwaltungsgerichte
Für jedes Bundesland besteht ein Landesverwaltungsgericht. Die Landesverwaltungsgerichte haben eine "Generalklausel" für die sachliche Zuständigkeit: Soweit sich gesetzlich nichts anderes ergibt (siehe unten beim Bundesfinanzgericht), erkennen über Beschwerden die Landesverwaltungsgerichte (auch in Abgabenangelegenheiten). Die Beschwerden können z.B.
- gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit oder
- wegen Verletzung einer Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde erhoben werden.
Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht ist eines der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden in
- den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden,
- den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, wenn eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen ist,
- Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes, wenn eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen ist,
- bestimmten Angelegenheiten soweit dies bundesgesetzlich vorgesehen ist (z.B. Umweltverträglichkeits-prüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist).
Bundesfinanzgericht
Das Bundesfinanzgericht ist eines der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes. Das Bundesfinanzgericht ist zuständig für Angelegenheiten, die unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden,
- in Abgabenangelegenheiten (mit der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden),
- in Angelegenheiten des Finanzstrafrechts und
- in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Nähere Informationen zum Instanzenzug in der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit und in der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit finden sich auf oesterreich.gv.at.
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