Allgemeines zur gerichtlichen Erwachsenenvertretung

Für die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist Voraussetzung, dass eine volljährige Person ihre Angelegenheiten 

  • aufgrund einer psychischen Erkrankung oder
  • einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit

nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist außerdem nur dann möglich, wenn

  • die betroffene Person noch keine Vertreterin/keinen Vertreter hat,
  • sie keine Vertreterin/keinen Vertreter wählen möchte oder kann,
  • eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt,
  • die bestehende Vertretung nicht ausreicht, z.B. weil komplexe rechtliche Angelegenheiten besorgt werden müssen,
  • die bestehende Vertretung nicht zum Wohl der Person handelt.

Als gerichtliche Erwachsenenvertreterin/gerichtlicher Erwachsenenvertreter sollen vorrangig von der zu vertretenden Person selbst genannte Personen eingesetzt werden. Dies sind in erster Linie Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Gibt es keine solche Verfügung, so sollen vor allem geeignete nahestehende Personen als gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen/Erwachsenenvertreter tätig werden.

Gibt es keine solche Person, so können Erwachsenenschutzvereine zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung bestellt werden. Ist das nicht möglich, so kann auch eine Notarin/ein Notar, eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt oder eine andere geeignete Person bestellt werden.

Es gibt Listen besonders geeigneter Notarinnen/Notare bzw. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, diese werden von den Notariatskammern bzw. Rechtsanwaltskammern geführt. Nur Personen in diesen Listen können mehr als 15 Vertretungen übernehmen. 

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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