Grundstücksdatenbank
Die neue Grundstücksdatenbank ist seit 2012 in Betrieb. Dieses neue Grundbuchssystem ersetzt die bis dahin bestehende Grundstücksdatenbank. Neben der neuen Datenbank sind auch neue Abfrageprodukte, z.B. die Abfrage von Informationen zu einem bestimmten Stichtag, verfügbar.
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) und elektronische Urkundensammlung
Über die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) im Grundbuchsverfahren, verbunden mit der digitalen Vorlage von Urkunden aus den GOG-Archiven (Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind), ergibt sich in der Praxis eine wesentliche Beschleunigung der Bearbeitung – u.a. eine raschere Verständigung der Parteien. Die weiterverarbeitbaren Eingaben in XML-Struktur vereinfachen die Bearbeitung und machen diese sicherer. Zusätzlich bietet der ERV gegenüber Papieranträgen auch Begünstigungen bei der Eingabengebühr. Neben Notarinnen/Notaren, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Banken und Versicherungen, die zur Antragstellung im ERV verpflichtet sind, steht dieser Vorteil jedermann im Wege von Übermittlungsstellen zur Verfügung.
Rangordnung
Das Einverständnis der Eigentümerin/des Eigentümers zur Anmerkung der Rangordnung kann in einer gesonderten Urkunde, der sogenannten Rangordnungserklärung, abgegeben werden. Daher kann ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung auch im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eingebracht werden.
Auch eine Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person ist möglich. Das ist die sogenannte Namensrangordnung. Diese Namensrangordnung kann mit rangwahrender Wirkung auch auf eine andere Person übertragen werden. Dazu ist die Zustimmung der bisherigen Berechtigten/des bisherigen Berechtigten notwendig.
Grundbuchsanträge
In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Anträge auf Löschung eines Pfandrechts oder Namensänderung).
Antragstellerinnen/Antragsteller haben eine Reaktionspflicht bei Verbesserungsaufträgen eines Formgebrechens. Innerhalb der vom Gericht zur Verbesserung gesetzten Frist muss die Antragstellerin/der Antragsteller die Verbesserung vornehmen oder erklären, dass sie/er eine Entscheidung des Gerichts über den Antrag begehrt. Erfolgt weder eine Verbesserung noch eine Erklärung, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Baurecht
Das Verfahren zur Begründung des Baurechts wurde vereinfacht. Das Baurecht wurde bis 2012 im Grundbuch zunächst nur angemerkt und die Abgabenbehörden wurden aufgefordert, ihre Vorzugspfandrechte anzumelden. Dieser Vorgang ist nicht mehr notwendig. Bereits im Vorfeld sind jetzt Negativbestätigungen der Abgabenbehörden vorzulegen.
Miteigentumsanteile und Teilungspläne
Bis 2012 war zur Berichtigung von Miteigentumsanteilen für die Begründung von Wohnungseigentum eine Vereinbarung aller Miteigentümerinnen/Miteigentümer erforderlich. Nunmehr ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Anteile einfach zu berichtigen.
Das Speichern von Teilungsplänen im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde ist möglich. Solche Teilungspläne müssen dem Gericht nicht mehr vorgelegt werden. Ein Verweis im Grundbuchsantrag auf die Speicherung des Plans im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde reicht nunmehr aus.
Gebühren
Ein Grundbuchsauszug bei Gericht kostet 15 Euro, im Wege der Online-Abfrage über eine Verrechnungsstelle 3,76 Euro plus einem angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit. Die Zeilengebühren wurden durch Pauschalgebühren pro Auszug ersetzt, was vor allem bei großen Auszügen zu Verbilligungen führt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
- Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Gerichtsgebührengesetz (GGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Kontakt
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