Leben in der Stadt Lienz
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Stadt
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Stadt
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten, wie insbesondere mit Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher, Bohr-, Säge- und Schleifmaschinen, sowie Kompressoren
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 6 bis 12 Uhr
- 14 bis 21 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: lärmerzeugende Haus- und Gartenarbeiten, wie insbesondere das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen oder das Hacken und Sägen von Holz
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 6 bis 12 Uhr
- 14 bis 21 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Stadt:
Leinenzwang innerhalb der geschlossenen Ortschaft von Lienz (siehe Übersichtskarte), in öffentlichen Einrichtungen und Gebäuden, Parkanlagen, entlang der gekennzeichneten überregionalen Radwege "Iseltal-Drautal" und "Pustertal-Drautal", auf bestimmten Wander- und Spazierwegen (Totenweg, Maria-Trost, Zauchenweg, Wanderweg von der Tennishalle nach Amlach) und auf den markierten Skipisten während des Winterbetriebes der Bergbahnen. Es gibt ein Betretungsverbot von städtischen Kinderspielplätzen.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Hundekot
Verordnung der Stadt:
Es besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme von Hundekot für Hundehalter und Hundeführer.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Stadt
Altstoffsammelzentrum der Stadt Lienz
Abfallarten: Altstoffe (Altpapier, Kartonagen, Kunststoffverpackungen, Metallverpackungen, Altwachs), Sperrmüll und Schrott, Bauschutt in Kleinmengen, Altkleider, Altglas und Problemstoffe, sogenannte "gefährliche Abfälle" (Farben, Lacke, Lösungsmittel, Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Öle, Fette, Säuren, Laugen, Holzschutzmittel, Batterien, Kühlgeräte, Elektronikschrott)
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 13 bis 17 Uhr
- Samstag
- 10 bis 12 Uhr
Kompostierwerk der Stadt Lienz
Abfallarten: Bioabfälle, Strauchschnitt, Friedhofsabfälle, Mähgut/Laub, Holz, Obst- und Gemüseabfall, Blumen, Reine Holzasche
Öffnungszeiten:
- Montag
- 8:30 bis 12 Uhr
- Donnerstag
- 13 bis 17 Uhr
- Freitag
- 8:30 bis 12 Uhr
Kontaktdaten der Stadt
Stadtgemeinde Lienz
Hauptplatz 7
9900 Lienz
Telefon: +43 4852 600-0
E-Mail: rathaus@stadt-lienz.at
Öffnungszeiten Bürgerservice:
- Montag bis Donnerstag
- 7 bis 17 Uhr
- Freitag
- 7 bis 12:30 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Verordnung der Stadt Lienz zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen Lärmes
- Verordnung der Stadt Lienz zum Schutz vor Hunden und über die Verpflichtung zur Aufnahme von Hundekot
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at
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