Leben in der Gemeinde Götzens

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Rasenmähen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Benützung von mit Motoren betriebenen Gartengeräten, sowie für Kreis- und Motorsägen

gilt nicht für: Kreis- und Motorsägen bei Hausbauten während der Wochentage 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Hunde sind an der kurzen Leine zu führen:

  • in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen (z.B. Gemeindeamt und Gemeindezentrum, Schulen, Kindergärten, Bau- und Recyclinghof)
  • auf allen Sport, Freizeit und Erholungseinrichtungen/anlagen
  • auf allen Kinderspielplätzen
  • innerhalb der geschlossenen Ortschaft: das ist das gesamte zusammenhängende Ortsgebiet von Götzens, Neu-Götzens, Vellenberg, Einethöfe, Geroldsmühle und der Gewerbepark
  • auf folgenden Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft:
    • Neu-Götzner-Straße und Seestraße Gst. 2078/2 und 2078/3 inklusive des nordseitig der beiden Gemeindestraßen führenden Geh- und Radweges
    • Straße Richtung Einethöfe Gst. 2109 und 2070/1
    • Stichstraße Einethöfe – Geroldsmühle Gst. 2116, 2067/2 und 2074
    • Verbindung Steinangerl – Talstation Götzner Bahn Gp. 2080
    • Götzner Bergweg bis zum Berggatter Gst. 2086 und 2105
    • Vellenberg bis zur KG Grenze Völs Gst. 2052
    • Vellenberg oberhalb der Landesstraße Richtung Götzner Felder Gst. 2054/1
  • auf landwirtschaftlichen Flächen und im gesamten Almengebiet vom 15.03 bis zum 31.10 (das ist während der Vegetationszeit) und
  • auf den, in der Verordnung über die Festlegung eines Leinenzwangs für Hunde beiliegenden Ortsplan gelb ausgewiesenen Spazier- und Wanderwegen und Fitnessparcours:
    • Bereich Untere Felder nördlich des Gemeindeweges Richtung Einethöfe
      Gst. 647, 2055, 2056, 2058, 2061, 2062, 2065, 2068, 2099
      der gesamte an der Südseite der Felder am Waldrand in Ost- Westrichtung verlaufende Spazier- und Wanderweg (Bereich Rauthfelder)
    • Bereich Mühlleiten, Einethöfe, Geroldsmühle
      Verbindungsweg Mühlleiten – Einethöfe bis Brecher Hof Gst. 713/1, 713/2, 1123/4
      Steig Brecher Hof – Geroldsmühle Gst. 2067/1
      Verbindungssteig Mühlleiten (Kläranlage) – Neu-Götzens, Gp. 1282/1
    • Spazier- und Wanderwege sowie Steige südlich der geschlossenen Ortschaft
      Panoramaweg von Mutters bis zur Bachbrücke Steinangerl
      Steig nördlich des Geroldsbaches entlang der Klammenmauer beginnend ab der Geroldsbachbrücke bis zum Götzner Bergweg (Bereich Forstmeile)
      gesamter Bereich des Fitnesspacours "Forstmeile", Gst. 1849/1
      Feldweg Götzner Bergweg Richtung Birgitz Gp. 2085
    • Akademikersteig (Bereich Völser Wald)

Vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen, Diensthunde des Roten Kreuzes, Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes in Ausübung des Dienstes und Jagdhunde während der Jagd ausgenommen.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.

Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

Hundekot

Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.  

Sonderregelungen für diese Gemeinde

  • Die Benützung von Tonwiedergabegeräten, wie Rundfunk- und Fernsehgeräte, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Lautsprechern sowie Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen der Gemeinde sowie bei Rastplätzen und bei Wanderwegen ist verboten.

    Die Bestimmungen gelten nicht:
    • für Organe von Behörden, das Bundesheer sowie für Rettungs-, Feuerwehr
      oder Katastrophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tonbandgeräten
      bei deren Einsätzen notwendig ist und
    • gesetzlich erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
  • Die Inbetriebnahme mit Verbrennungsmotoren ausgestatteter Modellflugkörper ist im
    gesamten Gemeindegebiet verboten.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Recyclinghof
Gewerbepark 3
6091 Götzens

Abfallarten: Bunt- und Weißglas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoff, Sperrmüll, Altspeiseöl, Problemstoffe, Elektrogeräte, Altkleidung, Grünschnitt

Öffnungszeiten:

  • Mittwoch und Freitag
    • 15 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeinde Götzens
Burgstraße 3
6091 Götzens

Telefon: +43 5234 322 02
Fax: +43 5234 322 02 18
E-Mail: gemeinde@goetzens.tirol.gv.at

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 28. Jänner 2020
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde
  • oesterreich.gv.at-Redaktion

Kontakt

Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at

Mo Di Mi Do Fr Sa So
1
2 3 4 5 6 7 8
9 10 11 12 13 14 15
16 17 18 19 20 21 22
23 24 25 26 27 28 29
30 31 1 2 3 4 5

Tourismusverbände

HIRSCHEGG WETTER