Heirat und Partnerschaft
Volljährige und entscheidungsfähige Personen können heiraten. Um in dieser Hinsicht entscheidungsfähig zu sein, ist es notwendig, dass die betreffende Person versteht, was eine Ehe bzw. eine eingetragene Partnerschaft ist. Dies beurteilt die Standesbeamtin/der Standesbeamte.
Das Eingehen einer Heirat bzw. einer eingetragenen Partnerschaft ist ein höchstpersönliches Recht, das jede/jeder nur für sich selbst ausüben kann. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Auch eine Scheidung bzw. eine Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann grundsätzlich nur die Ehegattin/der Ehegatte/die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner selbst in die Wege leiten. Wenn die Entscheidungsfähigkeit fehlt, ist, wenn dies zur Wahrung des Wohls der vertretenen Person erforderlich ist, auch eine Vertretung möglich. Gegen den Willen der vertretenen Person kann eine Ehe/eine eingetragene Partnerschaft nur dann aufgelöst werden, wenn dies nötig ist, um das Wohl der vertretenen Person nicht erheblich zu gefährden!
Informationen zum Thema "Heirat" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- § 250 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 1, 47 Ehegesetz (EheG)
- §§ 4, 13 Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)
- § 14 Personenstandsgesetz (PStG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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