Verfall
Das Gericht hat Vermögenswerte, die für die Begehung einer strafbaren Handlung oder durch die strafbare Handlung erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Bei Vermögenswerten handelt es sich um alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können. Zweck des Verfalls ist es, einen Vermögenszuwachs der durch die Begehung einer strafbaren Handlung erlangt wurde, zu beseitigen.
Können die Vermögenswerte welche vom Gericht für verfallen zu erklären sind, nicht sichergestellt oder beschlagnahmt werden, besteht die Möglichkeit eines Wertersatzverfalls. In diesem Fall erklärt das Gericht einen Geldbetrag für verfallen, der dem Wert der betroffenen Vermögenswerte entspricht.
Hinweis
Bei Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 21 Jahre kann seit 1. Jänner 2016 vom Wertersatzverfall abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Verfall den Verurteilten unbillig hart treffen würde.
Das Gericht hat auch Vermögenswerte, über die eine kriminelle Organisation oder eine terroristische Vereinigung verfügt oder die als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden, für verfallen zu erklären (erweiterter Verfall).
Bestehen an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von unbeteiligten Personen, ist kein Verfall möglich.
Rechtsgrundlagen
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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