Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe – Betriebsübergabe

Voraussetzung für die Gewährung der Stromkostenbremse - Landwirtschaft/Gewerbe ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller am Ort des Zählpunkts hauptwohnsitzgemeldet sowie aus dem Stromliefervertrag für diesen Zählpunkt zahlungspflichtig ist (Stichtag: 1. Juni 2023) und noch kein Grundkontingent Haushalt oder Landwirtschaft/Gewerbe erhält.

Stimmen Antragstellerin/Antragsteller und Stromvertragspartner aufgrund einer erfolgten Betriebsübergabe nicht überein, besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages (siehe Beispiel 1 und untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Beispiel 1: Sie sind Betriebsübergeber und haben den Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe gestellt. Aufgrund einer Betriebsübergabe hat Ihre Tochter (Betriebsübernehmerin) Ihren Stromvertrag übernommen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Anpassung des Antrages.

Liegt bereits ein genehmigter Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe vor, kann die Stromkostenbremse im Zuge einer Betriebsübergabe übertragen werden (siehe Beispiel 2 und untenstehende Vorgehensweise).

Beispiel

Beispiel 2: Sie haben bereits einen genehmigten Antrag auf Stromkostenbremse – Landwirtschaft/Gewerbe. Aufgrund einer Betriebsübergabe hat Ihre Tochter (Betriebsübernehmerin) Ihren Stromvertrag übernommen und erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen der Stromkostenbremse. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Übertragung der Stromkostenbremse.

Vorgehensweise

Letzte Aktualisierung: 27. Mai 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Kontakt

Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at

Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30 1

Tourismusverbände

HIRSCHEGG WETTER