Automatisierte Fahrsysteme
Mit Dezember 2016 wurden in Österreich die rechtlichen Rahmenbedingungen für automatisierte Fahrzeuge und deren Systeme geschaffen und die Automatisiertes Fahren Verordnung (AutomatFahrV) erlassen. Auf deren Basis dürfen bei Testfahrten von Fahrzeugherstellenden, Entwickelnden von Systemen, Forschungseinrichtungen, Verkehrsunternehmen und Betreibenden von Kraftfahrlinien bestimmte Fahraufgaben einem im Fahrzeug vorhandenen Fahrassistenzsystem oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystem übertragen werden (z.B. Abstand halten, Beschleunigen, Bremsen oder Spurhalten). Dabei müssen jedenfalls die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, der Eisenbahnkreuzungsverordnung und des Immissionsschutzgesetzes-Luft eingehalten werden.
Durch die Verordnung wird festgelegt, in welchen Verkehrssituationen, auf welchen Arten von Straßen, bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen, bei welchen Fahrzeugen und welchen Assistenzsystemen oder automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen bestimmte Fahraufgaben für Testzwecke übertragen werden können.
Voraussetzung ist, dass die Testlenkerin/der Testlenker jederzeit in der Lage sein muss, die Fahraufgaben wieder zu übernehmen. Deshalb dürfen genehmigte Testfahrten nur von besonders geschulten Testfahrerinnen/Testfahrern durchgeführt werden.
Die Verordnung ermöglicht dabei kein allgemeines Testen, sondern adressiert bestimmte Anwendungsfälle mit großem Potenzial, in deren Rahmen Tests durchgeführt werden können. Diese umfassen folgende Anwendungsbereiche:
- Automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung
- Automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung
- Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel
- Autobahnpilot mit automatisierten Auf- und Abfahrten
- Selbstfahrendes Heeresfahrzeug
- Automatisiertes Parkservice
- Automatisierte Arbeitsmaschine
- Automatisiertes Absicherungsfahrzeug
Weitere Anwendungsfälle könnten nach Bedarf und Empfehlung durch den Expertenrat mittels Novellierung in die Verordnung aufgenommen werden.
Seit Inkrafttreten der AutomatFahrV fanden drei Novellierungen statt. Seit der ersten Novellierung im März 2019, wurde die Verordnung dahingehend erweitert, dass sie nicht nur den Rahmen für das Testen regelt, sondern auch die Grundlage zum Einsatz für in Serie genehmigte Fahrassistenzsysteme schafft. Konkret geht es um die Einparkhilfe und den Autobahnassistenten. Diese Systeme dürfen damit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich eingesetzt werden, ohne dass die Lenkerin/der Lenker weiterhin stets immer eine Hand am Lenkrad haben muss. Im Rahmen der AutomatFahrV wird also zwischen Testbetrieb und dem regulären Einsatz von bereits genehmigten und in Serie befindlichen Fahrassistenzsystemen unterschieden.
Im Dezember 2020 wurde mit der 39. Novelle des Kraftfahrgesetzes die Grundlage für das Testen automatisierter Arbeitsmaschinen geschaffen. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von unter 10 km/h dürfen seither auch ohne einen Platz für die Lenkerin/den Lenker ausgeführt werden. Dafür wird eine Fernbedienung benötigt. Die Person, die das Fahrzeug steuert, muss sich dabei in der Nähe des Fahrzeuges aufhalten, um bei Gefahrensituationen notfalls einschreiten zu können. Sie gilt als Lenkerin/Lenker und muss das Fahrzeug über einen Notschalter zum Stillstand bringen können.
Im Frühjahr 2022 erfolgte die zweite Novellierung der AutomatFahrV. Gegenstand der Novellierung war
- die Erweiterung der Anwendungsfälle zum Testen,
- Anforderungen an Sicherheitsfahrende sowie
- die verpflichtete Aufnahme einer Streckenabschnittsanalyse mit der damit verbundenen Risikoanalyse sowie einem Risikomanagement.
Mit der dritten Novellierung der AutomatFahrV wurden im Herbst 2024 weitere Adaptierungen vorgenommen, um zusätzliche Anwendungsfälle zu ermöglichen.
Die Kontaktstelle in der AustriaTech ist Ansprechpartnerin für jene Organisationen, die auf österreichischen Straßen automatisierte oder vernetzte Fahrzeuge testen wollen. Diese Testszenarien können mit Formular beantragt und der Kontaktstelle per E-Mail übermittelt werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zum automatisierten Fahren (AutomatFahrV)
- § 102 Abs. 3, 3a und 3b Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 34 Abs. 6 Kraftfahrgesetz (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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