Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024
Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
- Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024
Ziel
Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression
Inhalt
- Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
- Anpassung der Absetzbeträge
- Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
- Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
- Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Verlängerung der Homeoffice-Regelung
- Erhöhung des Kindermehrbetrags
- Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten
Hauptgesichtspunkte
Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).
Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.
Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).
Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.
Daher werden
- die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
- die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
- der Kindermehrbetrag erhöht und
- der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 153/2023 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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