Ich bin für die Erziehung eines Kindes verantwortlich Was ich beim Großwerden eines Kindes beachten soll und muss.
Wichtige Informationen für ein Leben mit einem Kind
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Erziehung eines Kindes
Sie haben in Österreich Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
- Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich ist und
- Ihr Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkind) mit Ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder
- Sie für das Kind überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil eine Haushaltszugehörigkeit besteht.
Beispielsweise sind das:
- Österreicherinnen/Österreicher
- EU- bzw. EWR-Staatsangehörige und Schweizer Staatsangehörige
- Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Österreich
- Anerkannte Flüchtlinge
Mehr Info zu Familienbeihilfe
In Österreich bekommen Sie 2024 pro Kind und Monat:
- ab Geburt 132,30 Euro
- ab 3 Jahren 141,50 Euro
- ab 10 Jahren 164,20 Euro
- ab 19 Jahren 191,60 Euro
Es gibt eine Erhöhung durch die Geschwisterstaffelung bei:
- 2 Kindern 8,20 Euro
- 3 Kindern 20,20 Euro
- 4 Kindern 30,7 Euro
- 5 Kindern 37,20 Euro
- 6 Kindern 41,50 Euro
- ab 7 Kindern 60,30 Euro
Der Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 180,90 Euro pro Monat.
Mehr Info zu Höhe der Familienbeihilfe und zu Erhöhte Familienbeihilfe
Die Form der Kinderbildung und -betreuung hängt vom Alter des Kindes ab:
- Für Kinder bis zu 3 Jahren: Kleinkindergruppen
- Für Kinder ab 2 bzw. 3 Jahren bis zum Eintritt in die Schule: Kindergarten
- Für Volksschülerinnen/Volksschüler: ganztägige Volksschulen/Hort
- Für Mittelschulen/AHS-Unterstufe: ganztägige Schulbetreuung/Nachmittagsbetreuung
Einige Angebote werden teilweise oder vollständig vom jeweiligen Bundesland finanziell unterstützt. Teilweise müssen die Eltern für weitere Betreuung der Kinder zusätzlich bezahlen.
Mehr Info zu Formen der Kinderbetreuung
Alle Kinder, die in Österreich wohnen, müssen in die Schule gehen (Schulpflicht). Sie beginnt im September, wenn das Kind bereits sechs Jahre alt ist, und dauert neun Jahre.
Zu Feststellung der Schulreife des Kindes gibt es in der Volksschule vor der Aufnahme in die erste Klasse ein Vorgespräch. Sollte das schulpflichtige Kind noch nicht schulreif sein, kann es die Vorschule besuchen.
Mehr Info zu Pflichtschule in Österreich
Kinder und Jugendliche mit Behinderung haben ein Recht auf Bildung. Um den besonderen Bedürfnissen nachzukommen werden Kinder deshalb besonders gefördert.
Dies kann entweder:
- in einer Sonderschule oder
- in einer inklusiven Regelschule erfolgen.
Viele Sonderschulen haben sich zu inklusiven Schulzentren entwickelt. In diesen werden schulpflichtige Kinder und Kinder mit Förderbedarf gemeinsam unterrichtet. Nach dem Ende der Schulpflicht wird an der Nahtstelle Schule/Beruf versucht einen guten Übergang zu einer Berufsausbildung zu ermöglichen.
Mehr Info zu Sonderschule und Inklusive Regelschule
Die Eltern sind zur Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) verpflichtet.
Die Obsorge beider Elternteile, auch gemeinsame Obsorge genannt, eines minderjährigen Kindes besteht
- in aufrechter Ehe,
- ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn die Elternteile einander nach der Geburt des Kindes heiraten,
- wenn eine Bestimmung beim Standesamt (am Ort der Geburt des Kindes) erfolgt oder
- wenn eine Vereinbarung über die Obsorge dem Gericht vorgelegt wurde.
Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Elternteile aufrecht.
Unter Unterhalt versteht man Leistungen, die den Lebensbedarf einer Person sichersetellen sollen. Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt (z.B. Alimente) erbracht.
Eltern müssen gegenüber ihren Kindern bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit anteilig Kindesunterhalt leisten.
Mehr Info zu Obsorge und zu Unterhalt
Verwandte Lebenslagen
Ich erwarte oder habe ein Kind
- Bundeskanzleramt
- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- Bundesministerium für Justiz
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at
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