Beantragung
Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Pendlerpauschale gemeinsam mit dem Pendlereuro zu beantragen:
- Während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber:
- mit dem Formular L34 EDV – Ausdruck des Ergebnisses des Pendlerrechners
- Nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung (→ USP):
Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung sind fünf Jahre Zeit (z.B. kann der Antrag für das Jahr 2023 bis Ende Dezember 2028 gestellt werden).
Ab dem Jahr 2021 können im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 55 Prozent (50 Prozent im Jahr 2020) der Sozialversicherungsbeiträge bis zu einem wechselnden Höchstbetrag rückerstattet werden, wenn das Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und in mindestens einem Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht.
Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden dadurch pauschal abgegolten. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen oder denen die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beanspruchen.
Werte pro Jahr
Verkehrsabsetzbetrag: bis zum Jahr 2022: 400 Euro, im Jahr 2023: 421 Euro, im Jahr 2024: 463 Euro
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag steht zu, wenn Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht und das Einkommen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers die obere Einkommensgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei Einkommen zwischen den Einkommensgrenzen wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag eingeschliffen.
Werte pro Jahr
- Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag: bis zum Jahr 2022: 690 Euro, im Jahr 2023: 726 Euro, im Jahr 2024: 798 Euro
- Einkommensgrenzen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag: bis zum Jahr 2022: 12.200 bis 13.000 Euro, im Jahr 2023: 12.835 bis 13.676 Euro, im Jahr 2024: 14.106 bis 15.030 Euro
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten ab dem Kalenderjahr 2020 bis zu bestimmten Einkommensgrenzen einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag. Der Zuschlag erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen, das die untere Einkommensgrenze im Kalenderjahr nicht übersteigt, steht der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag in voller Höhe zu. Bei einem Einkommen, das zwischen den Einkommensgrenzen liegt, vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Bei einem Einkommen, das die obere Einkommensgrenze übersteigt, steht kein Zuschlag mehr zu. Eine Berücksichtigung des Zuschlags erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung.
Werte pro Jahr
- Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: im Jahr 2020: 400 Euro, im Jahr 2021: 650 Euro, im Jahr 2022: 650 Euro, im Jahr 2023: 684 Euro, im Jahr 2024: 752 Euro
- Einkommensgrenzen für den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: im Jahr 2020: 15.500 bis 21.500 Euro, im Jahr 2021: 16.000 bis 24.500 Euro, im Jahr 2022: 16.000 bis 24.500 Euro, im Jahr 2023: 16.832 bis 25.774 Euro, im Jahr 2024: 18.499 bis 28.326 Euro
Erhöhung der SV-Rückerstattung
Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale in den Jahren 2022 und 2023: Im Jahr 2022 steigt der maximale Erstattungsbetrag um zusätzliche 60 Euro (maximaler Erstattungsbetrag: 1.610 Euro) und im Jahr 2023 um zusätzliche 40 Euro (maximaler Erstattungsbetrag: 1.250 Euro).
Achtung
Wurde das Pendlerpauschale bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber in unrichtiger Höhe in Anspruch genommen, ist verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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