Wohnen und Umzug
Jede entscheidungsfähige erwachsene Person kann nur selbst entscheiden, wo sie wohnen möchte. Auch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung ändert daran nichts.
Wenn ein Umzug für eine nicht entscheidungsfähige Person notwendig wird (z.B. um eine bessere Betreuung zu ermöglichen), kann eine Vertretungsperson, wenn sie für diesen Wirkungsbereich zuständig ist, diese Entscheidung treffen.
Ist der Umzug nicht nur vorübergehend, muss dies Entscheidung im Fall der Erwachsenenvertretung auch gerichtlich genehmigt werden. Bei einer Vorsorgevollmacht ist die gerichtlichen Genehmigung nur bei einem Umzug ins Ausland notwendig. Lehnt die vertretene Person den Umzug ab, so muss der Erwachsenenschutzverein eingebunden werden. Dieser klärt dann ab, ob der Umzug im Wohle der Person liegt. Die Meinung der vertretenen Person muss jedenfalls immer gehört werden.
Informationen zum Thema "Umzug" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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Rechtsgrundlagen
- § 257 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 131 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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