Allgemeines zum Identitätsausweis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Wer einen Identitätsausweis beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten. Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Der Identitätsausweis für österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger wird dem internationalen Standard bei Identitätsdokumenten entsprechend als Plastikkarte im Format der Scheckkarte, Kreditkarte, Kundenkarte usw. ausgegeben. Dieser Ausweis ist mit modernsten, fälschungssicheren Methoden hergestellt und aufgrund seines Materials besonders langlebig und widerstandsfähig.
Das Format des Identitätsausweises hat den Vorteil, dass die Staatsbürgerin/der Staatsbürger den Ausweis jederzeit bei sich führen kann und sich damit gegenüber Behörden, Sicherheitsorganen und im privaten Bereich ausweisen kann.
Achtung
Der Identitätsausweis gilt als Ausweisdokument innerhalb des Landes, stellt jedoch keinen Passersatz dar, wie der Personalausweis.
Ausführliche Informationen zum Thema "Neuausstellung eines Identitätsausweises" (z.B. erforderliche Unterlagen, Kosten etc.) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Identitätsausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Fristen
Der Identitätsausweis hat kein "gilt bis"-Datum. Er wird nur dann ungültig, wenn die betroffene Person am Lichtbild nicht mehr eindeutig erkennbar ist, sich deren Personendaten geändert haben oder die Eintragungen oder die Unterschrift am Ausweis nicht mehr lesbar sind.
Zuständige Stelle
- Die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat bzw.
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
- In Wien: das Polizeikommissariat (→ BMI)
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland (→ BMI)
Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt. Liegt ein solcher nicht vor, so ist der Aufenthalt maßgebend. Eine aufrechte Meldung in Österreich ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen
§ 35a Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at
Calendar
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1 | 2 | 3 | 4 Hendltage beim Spengerwirt | 5 | 6 | |
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14 | 15 | 16 | 17 | 18 Lama-Wanderung mit Osternesterlsuche Kinderkreuzweg in der Pfarrkirche Hirschegg | 19 Osterhaufenheizen der LJ Hirschegg Osterhaufenheizen des VVP in Pack | 20 |
21 | 22 | 23 | 24 Digi-Café - Gemeinsam sicherer im Umgang mit Smartphone und Tablet | 25 | 26 Wunschkonzert der OMK Hirschegg | 27 Lamawanderung mit Picknick |
28 | 29 | 30 Rindfleischtage beim Spengerwirt | 1 | 2 | 3 | 4 |