Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer
Achtung
Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.
Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn
- Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
- Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
- Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.
Hinweis
Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.
Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder
- den Einkünften aus Gewerbebetrieb (betrieblich) oder
- den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (außerbetrieblich).
Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.
Rechtsgrundlagen
Einkommensteuergesetz (EStG)
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Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
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