Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete

Hauptmiete

Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

  • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
  • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
  • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
  • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

geschlossen wurde.

Untermiete

Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

Tipp

Nähere Informationen zu Behörden und Beratungsstellen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 2 Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at

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