Medizinische Behandlungen
Entscheidungsfähige Patientinnen/entscheidungsfähige Patienten können immer nur selbst entscheiden, ob eine medizinische Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Das gilt auch für Personen mit einer Vertretungsperson.
Ob die Patientin/der Patient entscheidungsfähig ist, beurteilt die Ärztin/der Arzt im Rahmen des Aufklärungsgesprächs.
Ist die Patientin/der Patient nicht entscheidungsfähig, so soll sie/er durch Angehörige, nahestehende Personen, Vertrauenspersonen oder besonders geübte Fachleute bei der Entscheidung unterstützt werden. Dies kann die Patientin/der Patient allerdings auch ablehnen.
Wenn die Patientin/der Patient auch mit Unterstützung nicht entscheidungsfähig ist, entscheidet die Vertretungsperson nach dem Willen der Patientin/des Patienten. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertretungsperson eine Vertretungsbefugnis für medizinische Behandlungen hat. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Person eine medizinisch erforderliche Behandlung wünscht. Wenn die Patientin/der Patient zu erkennen gibt, dass sie/er die Behandlung ablehnt oder die Vertretungsperson die Behandlung ablehnt und damit nicht dem Willen des Patienten/der Patienten entspricht, muss das Gericht angerufen werden.
Ausnahme: Wenn eine Behandlung nicht entscheidungsfähiger Personen sofort erfolgen muss, weil sonst schwere gesundheitliche Folgen oder starke Schmerzen eintreten würden, müssen die Ärzte diese auf jeden Fall einleiten, auch wenn noch keine Unterstützung oder Zustimmung eingeholt werden konnte!
Hinweis
Um von vornherein auszuschließen, dass gewisse Behandlungen durchgeführt werden, sollte eine Patientenverfügung errichtet werden.
Auch Personen die nicht entscheidungsfähig sind müssen über die Grundzüge der medizinischen Behandlung informiert werden.
Die Grundsätze zur medizinischen Behandlung gelten auch für pflegerische und therapeutische Maßnahmen von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe (z.B. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger, Psychologinnen/Psychologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten etc.), wenn sie in deren Kernkompetenz fallen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 252 bis 256 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 131 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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