Langzeitversichertenregelung (sogenannte Hacklerregelung)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für ab 1. Jänner 1954 geborene Männer und ab 1. Jänner 1962 geborene Frauen gelten für die Langzeitversichertenpension folgende Anspruchsvoraussetzungen:
- Für Männer, die ab 1. Jänner 1954 geboren wurden und eine Dauer der Erwerbstätigkeit von 540 Beitragsmonaten nachweisen, kommt mit 62 Jahren eine Langzeitversichertenpension in Betracht.
- Für Frauen, die ab 1. Jänner 1962 geboren wurden, gilt:
- geboren ab 1. Jänner 1962 bis 31. Dezember 1963: 60. Lebensjahr
- geboren ab 1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964: 60,5. Lebensjahr
- geboren ab 1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964: 61. Lebensjahr
- geboren ab 1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965: 61,5. Lebensjahr
- geboren ab 1. Juli 1965: 62. Lebensjahr
- Für den Jahrgang 1961 sind 528 Beitragsmonate, ab dem Jahrgang 1962 sind 540 Beitragsmonate erforderlich.
- Für Männer und Frauen gilt gleichermaßen: Für die Langzeitversichertenpension finden nur mehr Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie bis zu 60 Monate der Kindererziehung und seit 1. Juli 2017 alle Monate eines Präsenz- oder Zivildienstes Berücksichtigung.
Langzeitversichertenregelung bei Schwerarbeit
Es gibt für geschützte Jahrgänge noch die Möglichkeit, bei langer Beitragsdauer und wegen Schwerarbeit in den vorzeitigen Ruhestand zu treten. In der Praxis ist diese Regelung nur mehr für Frauen relevant. Sie ermöglicht einen Pensionsantritt frühestens mit 55 Jahren; davon erfasst sind Frauen, die nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Jänner 1964 geboren worden sind.
Betroffene
Männer, die ab 1. Jänner 1954 geboren sind und 45 Beitragsjahre der Erwerbstätigkeit haben, können mit 62 Jahren die Langzeitversichertenpension in Anspruch nehmen. Für Frauen, die ab 1. Jänner 1959 geboren sind, gibt es ein gestaffeltes Antrittsalter.
Voraussetzungen
- lange Beitragsdauer
- Männer: 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre)
- Frauen: 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre) und
- davon mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor Pensionsbeginn aufgrund von Schwerarbeit
Hinweis
Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist durch Verordnung des Sozialministeriums geregelt.
Fristen
spätestens bis Ende des letzten Monats vor Pensionsantritt
Zuständige Stelle
der zuständige Pensionsversicherungsträger
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
- das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Versicherungsträgers, zum Beispiel
- Schwerarbeitsverordnung
Authentifizierung und Signatur
elektronisch: Anmeldung mit ID-Austria (nur bei der PVA möglich)
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Notwendige Dokumente, wie Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis etc. müssen mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträger
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at
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