Gerichtliche Genehmigung von Vertretungshandlungen
Folgende Vertretungshandlungen der Erwachsenenvertreterin/des Erwachsenenvertreters müssen gerichtlich genehmigt werden:
- Vermögensangelegenheiten des außerordentlichen Wirtschafsbetriebs
- Dauerhafte Wohnortänderungen (dies gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten, wenn der Wohnort dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll)
- Uneinigkeit zwischen Vertretungsperson und vertretener Person im Hinblick auf eine medizinische Behandlung (gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten)
- Medizinische Forschung an der vertretenen Person (gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten)
- Sterilisation der vertretenen Person (gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten)
- Wichtige persönliche Angelegenheiten der vertretenen Person, wie beispielsweise eine Namensänderung oder die vorzeitige Auflösung eines Dienstvertrags (gilt auch für die Vorsorgebevollmächtigte/den Vorsorgebevollmächtigten)
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Rechtsgrundlagen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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