Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.
Nach der Geburt müssen Sie Ihr Neugeborenes anmelden – allgemeine Meldepflicht.
Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel im Krankenhaus) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. Wird die Anmeldung bereits beim Standesamt erledigt, ist der Gang zur Meldebehörde nicht mehr nötig.
Hinweis
Der Digitale Babypoint unterstützt werdende Mütter und Väter mit einer personalisierten Checkliste rund um Schwangerschaft und Geburt. Die Erstausstellung der Urkunden wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis und die Bestätigung der Meldung können über den Digitalen Babypoint online durchgeführt werden.
Fristen
Melden Sie Ihr Neugeborenes mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt an, kann dies bereits vor der Rückkehr aus dem Krankenhaus geschehen.
Ansonsten muss die Wohnsitzanmeldung innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation bei der Meldebehörde erfolgen.
Zuständige Stelle
Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt das Standesamt, das für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: das Standesamt (→ Stadt Wien), in dessen Bereich (Bezirk) die Geburt erfolgte
Sonst grundsätzlich die Meldebehörde, die für den Wohnsitz des Kindes zuständig ist:
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat (→ Stadt Wien)
Ausnahme – In Wien:
- Jedes Magistratische Bezirksamt (→ Stadt Wien) (unabhängig vom Wohnbezirk)
- Das Meldeservice – Zentrale Meldeauskunft der MA 62 (→ Stadt Wien)
Verfahrensablauf
Für die Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Behörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde und in der Regel in den Geburtsstationen der Krankenhäuser und beim Standesamt auf. Auch ist es in manchen Trafiken erhältlich.
Sie müssen das Meldezettel-Formular ausfüllen, unterschreiben und dann bei der zuständigen Stelle einreichen. Als Meldepflichtige/Meldepflichtiger unterschreiben Sie, weil Sie gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes sind. Als Unterkunftgeberin/Unterkunftgeber unterschreiben Sie ebenfalls, wenn das Kind bei Ihnen wohnt oder nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus bei Ihnen wohnen wird.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" sowie das Meldezettel-Formular dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
In bestimmten Fällen können Behördenwege nach der Geburt eines Kindes aufgrund einer speziellen Vollmacht auch von anderen Personen durchgeführt werden, z.B. durch den außerehelichen Vater. Bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt oder, falls vorhanden, beim zuständigen Babypoint darüber, ob, und wenn ja, an wen eine Bevollmächtigung in Ihrem Fall zulässig ist.
Erforderliche Unterlagen
Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt benötigen Sie keine zusätzlichen Unterlagen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren oder Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Falls Sie die Anmeldung nicht bei dem Standesamt, sondern bei der Meldebehörde vornehmen, finden Sie weitere Informationen im Thema "Anmeldung".
Weitere Informationen zur Anzeige der Geburt finden Sie unter Anzeige der Geburt/Erstausstellung einer Geburtsurkunde.
Rechtsgrundlagen
- Meldegesetz (MeldeG)
- Personenstandsgesetz (PStG)
Zum Formular
- Online-Service Digitaler Babypoint
- Meldezettel – Formular
- Die Stadt Wien bietet online ein Formular für eine Vollmacht zur Eintragung der Geburt sowie zur Anmeldung des Kindes gemäß dem Meldegesetz und zur Entgegennahme der Meldebestätigung und des Staatsbürgerschaftsnachweises für das Kind an. Bitte erkundigen Sie sich unbedingt schon vor Verwendung des Formulars beim zuständigen Standesamt oder - falls vorhanden - beim zuständigen Babypoint darüber, ob, und wenn ja, an wen eine Bevollmächtigung in Ihrem Fall zulässig ist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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