Widerspruch gegen die Organspende
Regelungen über die Organentnahme
Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.
Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden, Ungarn oder die Niederlande.
Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.
Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).
Die österreichische Regelung im Detail
In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.
Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.
In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.
In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.
Rechtsgrundlagen
§§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz
Formulare
Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
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