Erbrecht
Achtung
Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an. Nähere Informationen zur Rechtslage vor Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at im Thema "Erben".
Erbrecht des Lebensgefährten
Testament begünstigt den Lebensgefährten
Erbrechtlich gelten Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr als Fremde. Sie haben nunmehr Erbansprüche, aber keine Pflichtteilsansprüche. Im Gegensatz zu Ehepaaren können sie auch keinen Erbvertrag schließen. Sie erben dann, wenn kein gesetzlicher Erbe an die Verlassenschaft gelangt.
Zur Absicherung der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten kann eine Lebensversicherung abgeschlossen werden, die sie/ihn begünstigt. Die Versicherungssumme fällt grundsätzlich nicht in die Verlassenschaft und ist daher auch nicht aufzuteilen.
Eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte kann von der Verstorbenen/dem Verstorbenen im Testament bedacht werden.
Achtung
Auch wenn ein Testament zu Gunsten der Hinterbliebenen/des Hinterbliebenen abgeschlossen wurde, bestehen weiterhin Pflichtteilsansprüche der Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel) und der Ehegattin/des Ehegatten der Verstorbenen/des Verstorbenen.
Wenn die Beziehung aufgelöst wird, ist die letztwillige Begünstigung der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten zu widerrufen. Sollte dies nicht gewünscht sein, muss dies entweder in der letztwilligen Erklärung explizit festgehalten werden oder es müsste eine neue letztwillige Verfügung errichtet werden.
Mitunter kann der Beweis, ob eine Lebensgemeinschaft noch aufrecht war, sehr schwierig zu erbringen sein.
Kein Testament vorhanden
Wurde von der Verstorbenen/dem Verstorbenen kein Testament errichtet, sind auch keine gesetzlichen Erbinnen/gesetzlichen Erben zur Erbfolge berufen, keine/kein Lebensgefährtin/Lebensgefährte und ist keine Vermächtnisnehmer vorhanden, so fällt die Verlassenschaft an den Staat. Mehr Informationen zum Erbrecht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at im Thema "Erben und Vererben".
Erbrecht und Wohnen bei Eigentum
Wird das Wohnrecht nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten, so ist die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr alleinig vom Wohlwollen der gesetzlichen Erbinnen/Erben abhängig. Vielmehr haben Lebensgefährtin/Lebensgefährten, sofern diese in den letzten drei Jahren vor dem Tod der/des Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ein Recht auf ein gesetzliches Vermächtnis, wonach sie ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen in der Wohnung bleiben dürfen.
Wenn Sie wünschen, dass die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte auch weiterhin in ihrem Haus oder ihrer Eigentumswohnung leben kann, müssen Sie ihr/ihm testamentarisch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einräumen. Nur dadurch kann sie/er das Haus oder die Eigentumswohnung weiterhin benutzen.
Im Falle einer Mietwohnung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes hat die hinterbliebene Lebensgefährtin/der hinterbliebene Lebensgefährte das Recht, in den Mietvertrag einzutreten.
Wenn beide Personen der Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzen, gibt es für den Todesfall eigene Regelungen. Informationen zur Eigentümerpartnerschaft finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, haben ein gesetzliches Erbrecht. Sie sind somit erbrechtlich den Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind, völlig gleichgestellt. Seit dem Jahr 2004 ist es keine Voraussetzung des Erbanspruches mehr, dass das Vaterschaftsanerkenntnis noch zu Lebzeiten des Verstorbenen festgestellt wurde. Der Beweis der Abstammung vom Verstorbenen (insbesondere durch DNS-Gutachten) ist zeitlich unbeschränkt möglich. Die einzige zeitliche Begrenzung liegt darin, dass eine Vaterschaftsfeststellung lediglich aufgrund einer gesetzlichen Vermutung (d.h. ohne DNS-Gutachten) nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr zulässig ist, außer wenn dieser Nachweis aus Gründen, die "auf Seiten des Mannes" liegen, innerhalb dieser Zeitspanne nicht möglich war.
Wenn mittels letztwilliger Verfügung jemand anderer als Erbin/Erbe oder bestimmt wird, hat das Kind ein Recht auf den Pflichtteil.
Wenn ein Elternteil – ohne den persönlichen Verkehr grundlos abzulehnen – zu keiner Zeit oder über zumindest über einen langen Zeitraum keine Beziehung zu seinem Kind gepflegt hat, hat er die Möglichkeit die Halbierung des Pflichtteils testamentarisch anzuordnen.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
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