Rasenmähzeiten in Oberösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben A

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Adlwang 

keine Vorgaben

 

 

Afiesl 

keine Vorgaben 

 

 

Aichkirchen 

keine Vorgaben 

 

 

Alberndorf in der Riedmark Empfehlung Rasenmähen und ähnliche Arbeiten

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Alkoven 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Allerheiligen im Mühlkreis 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Allhaming 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Altenberg bei Linz 

Verordnung 

Verwendung oder Betrieb von Gartengeräten, insbesondere Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Motorsensen, Kreissägen und Trennschleifern

gilt nicht für:

  • Maschinen die im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden
  • ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktionen 

verboten:

  • Samstag
    • ab 20 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Altheim 

Verordnung 

Rasenmähen 

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • bis 7 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Altmünster 

Verordnung 

alle motorbetriebenen Garten- und Arbeitsgeräte mit Verbrennungs- bzw. Elektromotoren (z.B.  Benzinrasenmäher, Motorkettensägen)

gilt nicht für: Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes und für Arbeiten im Zuge der land- und forstwirtschaftlichen Produktion

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) (1. April bis 31. Oktober)
    • 12 und 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

 

Ampflwang im Hausruckwald

Verordnung 

  • Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren (z.B.Benzinrasenmäher), Schneiden von Brennholz mittels motorbetriebener Sägen
    • gilt nicht für: ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion
  • Verwendung oder Betrieb von Heckenscheren und ähnlichen Geräten (Kompressoren, Schlagbohrmaschinen, Winkelschleifer, etc.) soweit sie Lärm verursachen und sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes beziehen

verboten:

  • werktags (Montag bis Freitag)
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Andorf 

keine Vorgaben 

 

 

Andrichsfurt 

keine Vorgaben 

 

 

Ansfelden keine Vorgaben    

Arnreit 

keine Vorgaben 

 

 

Aspach

keine Vorgaben 

 

 

Asten

Verordnung

Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Rasenmähern mit Verbrennungsmotor, Elektrorasenmähern, Rasentrimmer, Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibe (Flex) oder dgl., Fräs- und Hobelmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Abfall- und Holzzerkleinerungsmaschinen, Laubsauger, Hochdruckreinigungsgeräte im Freien

gilt nicht für: Verwendung im Rahmen eines Gewerbe- oder Industriebetriebes

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • vor 7 Uhr
    • nach 20 Uhr
  • Samstag
    • vor 8 Uhr
    • ab 16 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Attersee am Attersee Empfehlung lärmerregende Arbeiten wie z.B. Rasenmähen, Holzschneiden, Schleifen usw.

zu unterlassen:

  • Samstag
    • zur Mittagszeit
    • nachmittags
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Attnang-Puchheim

Verordnung

Betrieb von Elektrorasenmähern  oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) sowie Gartengeräten und sonstigen Arbeitsgeräten

zusätzlich:

Betrieb von Modellflugkörpern mit Verbrennungsmotoren, Modellbooten, sonstigen Modellfahrzeugen und  Poketbikes

verboten:

  • Samstag
    • ab 16 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Atzbach keine Vorgaben    

Atzesberg 

keine Vorgaben 

 

 

Auberg 

keine Vorgaben 

 

 

Auerbach 

Empfehlung 

lärmerregende Gartenarbeiten

 zu unterlassen:

  • in den Abendstunden
  • am Wochenende

Aurach am Hongar

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Aurolzmünster 

keine Vorgaben 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 23. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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