Katholische Trauung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Für Angehörige der katholischen Kirche ist die Ehe ein Sakrament. Sie kann nur zwischen einem Mann und einer Frau und nur auf Lebenszeit eingegangen werden. Die Ehe kommt durch das "Ja"-Wort von Bräutigam und Braut zustande.
Hinweis
Kirchliche Trauungen haben vor den Behörden keine Rechtsgültigkeit.
Voraussetzungen
- Gespräch mit dem zuständigen Pfarrer
- "Trauungsprotokoll" (Dokumentation des Ehewillens und des Ledigenstandes) muss aufgenommen werden
- Der Besuch eines Ehevorbereitungskurs
- Brautleute sollten gefirmt sein
- Empfohlen wird der Empfang des Bußsakraments und der Eucharistie
- Zwei (volljährige) Trauzeuginnen/Trauzeugen
Die Trauzeugen müssen nicht selbst katholisch sein. Sie müssen aber den Vorgang des Austausches der Ehewillenserklärungen bezeugen können.
Fristen
Die Anmeldung in der Pfarrkanzlei sollte – wenn möglich – mindestens drei Monate vor der kirchlichen Trauung erfolgen.
Zuständige Stelle
Die Wohnsitzpfarre der Braut/des Bräutigams
Hinweis
Soll die Trauung in einer anderen Pfarre als der Wohnsitzpfarre stattfinden, erfolgt die Anmeldung zur Trauung dennoch in der Wohnsitzpfarre. Mit Erlaubnis des Pfarrers, die dieser nach Aufnahme des Trauungsprotokolls geben kann, kann die Trauung auch in einer Kirche außerhalb seines Pfarrgebiets stattfinden.
Erforderliche Unterlagen
- Taufscheine
- Geburtsurkunden
- Bestätigungen der Meldung
- Amtliche Lichtbildausweise
- Daten der Trauzeugen (Name, Adresse)
- Bei ziviler Vorehe:
- Trauscheine
- Gegebenenfalls Sterbeurkunde bzw. Todeserklärung
- Heiratsurkunden
- Gegebenenfalls Scheidungsdekrete
- Bei kirchlicher Vorehe:
- Trauscheine
- Nachweis über die kirchliche Ungültigkeitserklärung oder Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. Todeserklärung
Zusätzliche Informationen
Grundsätzlich kann nur eine Witwe/ein Witwer noch einmal kirchlich heiraten. In bestimmten Fällen kann eine Eheannullierung durchgeführt werden. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich rechtzeitig bei Ihrer zuständigen Pfarre und beim zuständigen Diözesangericht.
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