Leben in der Stadt Leonding
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Stadt
- Müll
- Kontaktdaten der Stadt
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Stadt
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Rasentrimmern, Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)
verboten:
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.
Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung oder Betrieb von Motorsägen, Kreissägen, Schlagbohrmaschinen, Hochdruckreiniger, Häckslern, motorbetriebenen Laubsaugern und Heckenscheren, sowie Winkelschleifer (Flex).
verboten:
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Ausnahme: Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes.
Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Stadt:
Hunde müssen im gesamten Stadtpark ausgenommen auf der Hundewiese an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Hundekot
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Stadt
- Verwendung oder Betrieb von motorbetriebenen Modellflugkörper und Modellautos mit Verbrennungsmotoren an Sonn- und Feiertagen innerhalb des gesamten Gemeindegebietes von Leonding.
- Die Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion und beziehen sich nicht auf Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes. Darüber hinaus gelten diese Verbote nicht in bestimmten Bereichen der Ortschaften Felling und Jetzing, der KG Holzheim und der KG Rufling (siehe Lärmschutzplan der Stadt Leonding).
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Stadt
Altstoffsammelzentrum Leonding
Paschinger Straße 60
4060 Leonding
Telefon: +43 732 680 476
Abfallarten: Problemstoffe (gefährliche Abfälle, Sondermüll), wie zum Beispiel Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien, Speiseöl, Kühl-, Bildschirm- und Radiogeräte etc.
Die Entsorgung dieser Problemstoffe aus Haushalten und Gewerbebetrieben auf Anfrage ist regelmäßig über das Altstoffsammelzentrum Leonding möglich. Das Personal des Altstoffsammelzentrums hält Annahmelisten mit detaillierter Information über die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Altstoffen für Sie bereit. Das geschulte Personal gibt Ihnen bei Unklarheiten gerne Auskunft.
Öffnungszeiten:
- Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 18 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Kontaktdaten der Stadt
Stadtgemeinde Leonding
Stadtplatz1
4060 Leonding
Telefon: +43 732 6878-0
Fax: +43 732 6878-998266
E-Mail: rathaus@leonding.at
Amtsstunden:
- Montag bis Donnerstag
- 7:30 bis 18 Uhr
- Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
Kundenbetreuung in den Fachabteilungen (Parteienverkehr):
- Montag, Mittwoch und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Dienstag und Donnerstag
- 8 bis 12 Uhr
- 16 bis 18 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Oberösterreichisches Hundehaltegesetz
- Lärmschutzverordnung der Stadt Leonding
- Lärmschutzplan der Stadt Leonding
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at
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