Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

Sie haben insbesondere das Recht auf

  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (auf dem Weg zum Schiff, beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen, etc) im Hafen bzw. Terminal.
  • Unterstützung bei der Aufgabe bzw. Entgegennahme und der Beförderung des Gepäcks sowie bei Sicherheits- und Zollkontrollen
  • Beförderung von erforderlichen medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen (auch elektrische Rollstühle)
  • Mitnahme anerkannter Begleithunde (vorbehaltlich der nationalen Vorschriften)
  • Berücksichtigung der eingeschränkten Mobilität bei der Sitzvergabe (im Bereich des Möglichen)
  • Vergabe – wenn möglich – eines daneben liegenden Sitzplatzes an Begleitperson zur Unterstützung. Auf Verlangen muss es dieser Person gestattet werden, die notwendige Hilfe im Hafen bzw. Terminal sowie beim An-Bord-Gehen und Von-Bord-Gehen zu leisten.

Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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