Patientenverfügung
Allgemeines
Im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) wird zwischen verbindlichen Patientenverfügungen und solchen, die zwar nicht verbindlich sind, aber trotzdem der Ermittlung des Willens der Patientin/des Patienten zugrunde zu legen sind, unterschieden.
Dabei handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (beispielsweise weil sie/er bewusstlos ist).
Eine Patientenverfügung ist keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn, weil darin keine Verfügung für die Zeit nach Todeseintritt getroffen wird.
In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Außerdem muss aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass die Patientin/der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt.
Die Ärztin/der Arzt muss sich in der Regel an diese Patientenverfügung halten.
Errichtung einer Patientenverfügung
Voraussetzung für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist eine umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung.
Eine verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich mit Angabe des Datums vor einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt (→ ÖRAK), einer Notarin/einem Notar (→ ÖNK), vor einer rechtskundigen Mitarbeiterin/einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet werden.
Sie bleibt für acht Jahre verbindlich (außer die Patientin/der Patient hat eine kürzere Frist bestimmt) und muss dann wieder bestätigt werden, wofür erneut eine ärztliche Aufklärung erfolgen muss. Danach beginnt die Frist von acht Jahren wieder zu laufen (außer die Patientin/der Patient hat eine kürzere Frist bestimmt, die Patientenverfügung geändert oder ergänzt).
Eine Änderung oder eine Ergänzung entspricht einer Erneuerung, das heißt, dass auch in diesen Fällen die Frist von acht Jahren neu zu laufen beginnt.
Wurde die Patientenverfügung in einem Register erfasst, ist eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt bzw. eine Notarin/ein Notar verpflichtet, auch eine ihr/ihm zur Kenntnis gebrachte Erneuerung, Ergänzung oder Änderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im jeweiligen Register zu vermerken.
Kann eine Patientin/ein Patient eine Patientenverfügung nicht erneuern, weil sie/er nicht entscheidungsfähig ist, so behält sie trotz des Ablaufs von acht Jahren, bzw. der von der Patientin/vom Patienten bestimmten kürzeren Frist, ihre Verbindlichkeit.
Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht frei oder ernstlich zustande gekommen ist, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist und insbesondere auch dann, wenn sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat.
Jedenfalls kann die Patientenverfügung jederzeit von der Patientin/dem Patienten selbst höchstpersönlich widerrufen werden.
Patientenverfügungsregister
Jede Patientenverfügung kann auf Wunsch im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. Österreichweit besteht für Krankenanstalten die Möglichkeit, Einsicht in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats (in Kooperation mit dem österreichischen Roten Kreuz) sowie in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte zu nehmen.
Bestattung
Achtung
Der Leichnam selbst zählt nicht zur Verlassenschaft. Wie die/der Tote bestattet werden soll, bestimmen die nahen Angehörigen, die das Begräbnis in Auftrag geben.
Sie können letztwillige Wünsche hinsichtlich der Bestattung anordnen, diese dürfen jedoch öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Zulässig ist die Anordnung, dass die/der Verstorbene ihren/seinen Körper nach dem Ableben anatomischen Zwecken zur Verfügung stellt. In diesem Fall wenden Sie sich am besten an die medizinischen Universitäten in Wien, Graz oder Innsbruck. Empfehlenswert ist es, die Angehörigen oder die Hausärztin/den Hausarzt von diesem Wunsch zu informieren.
Weiterführende Links
- Patientenverfügungsregister (→ ÖRAK)
- Patientenverfügung und weitere Vorsorgemöglichkeiten (→ WPPA)
- → Medizinische Universität Wien
- → Medizinische Universität Graz
- → Medizinische Universität Innsbruck
- Österreichische Notariatskammer (→ ÖNK)
Formulare
Hier finden Sie das Formular zur Patientenverfügung zum Download
Rechtsgrundlagen
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Österreichische Notariatskammer
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at
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