Prätorischer Vergleich (Vergleich vor dem Bezirksgericht)
Durch den prätorischen Vergleich kann eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, ohne dass die Streitsache bereits als Klage vor dem Gericht behandelt wird. Das Gericht wirkt dabei jedoch bereits mit.
Ein solcher prätorischer Vergleichsversuch kann vor der eigentlichen Klage beim Amtstag des Bezirksgerichts beantragt werden. Der Gegner erhält dann eine Ladung zu einem Vergleichsversuch bei Gericht. Der Gegner muss dieser Ladung allerdings nicht Folge leisten.
Wenn der Geladene nicht zum Vergleichsversuch erscheint oder die Parteien keine Einigung erzielen können, kann eine Klage eingebracht werden.
Erscheint der Geladene jedoch bei Gericht und erzielen die Parteien eine Einigung, ist der Rechtsstreit damit beigelegt.
Die Einbringungsgebühr bei Gericht für einen prätorischen Vergleich beträgt nur die Hälfte der Einbringungsgebühr für eine Klage. Die Gebühr ist vom jeweiligen Streitwert abhängig (je höher der Streitwert, desto höher die Gebühr).
Hinweis
Seit 1. August 2019 beträgt die Einbringungsgebühr auch dann nur die Hälfte der Einbringungsgebühr für eine Klage, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung erster Instanz rechtswirksam verglichen wird.
Rechtsgrundlagen
- § 433 Zivilprozessordnung (ZPO)
- Art 1 § 32 TP 1 Anm. 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
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