Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 40. KFG-Novelle
Es werden bestimmte Verhaltensweisen für unzulässig erklärt und der Strafrahmen angehoben.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 13. Mai 2022
- Inkrafttreten: Ablauf des Tages der Kundmachung
Ziel
- Ausdrückliche Unzulässigkeitserklärung bestimmter Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können, um das Einschreiten der Kontrollorgane zu erleichtern
- Anhebung des Strafrahmens im Kraftfahrgesetz (KFG) zur Vergrößerung des Spielraums für die Behörden und zur Verstärkung der generalpräventiven Wirkung
Inhalt
- Ergänzung der Bestimmungen des KFG und ausdrückliche Unzulässigkeitserklärung unerwünschter Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die nicht der Eigenart des Fahrzeugs entsprechen
- Starke Anhebung des Strafrahmens im KFG
- Einführung einer Mindeststrafe für solche Delikte
Hauptgesichtspunkte
Es werden bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können, ausdrücklich für unzulässig erklärt (z.B. die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder künstlich herbeigeführte Fehlzündungen, die zu großer Lärmbelastung führen). Damit werden die Kontrolle und das Einschreiten der Kontrollorgane erleichtert.
Weiters wird der Strafrahmen im KFG generell stark angehoben und speziell für solche Delikte auch eine Mindeststrafe eingeführt, damit die abschreckende Wirkung erhöht wird.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 62/2022
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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