Ausländische Staatsbürger
EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.
Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.
Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
Asylwerberinnen/Asylwerber haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.
Subsidiär Schutzberechtigten hingegen sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen.
Detaillierte Informationen zu den aktuellen bundesländerspezifischen Mindestsicherungssystemen finden Sie auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen:
Mit Stand 1. Jänner 2024 sind Ausführungsgesetze in sechs Bundesländern in Kraft (Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Vorarlberg). Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (z.B. Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).
Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer (noch keine Umsetzung in Tirol und im Burgenland).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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