Geldstrafe
Um eine gleichmäßige Belastung der Bestraften bei unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu ermöglichen, werden die Geldstrafen in Tagessätzen bemessen. Der Schuldgehalt wird vom Gericht in der Anzahl der Tagessätze zum Ausdruck gebracht.
Geldstrafen betragen mindestens zwei Tagessätze. Der Tagessatz wird nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils festgelegt.
Ein Tagessatz kann mindestens 4 Euro und höchstens 5.000 Euro betragen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Allerdings liegt Uneinbringlichkeit nicht etwa schon dann vor, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht zahlen will, sondern erst dann, wenn feststeht, dass Einbringungsmaßnahmen (Exekution) durch das Gericht erfolglos waren. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.
Tipp
Weitere Informationen zum Thema Ersatzfreiheitsstrafen finden sich im Kapitel "Ich werde verhaftet".
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Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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