Begriffserklärung und Abgrenzung
Eine "Fehlgeburt" liegt vor, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt vorhanden ist und das Kind ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
Als "tot geboren" bzw. in der Geburt verstorben gilt ein Kind dann, wenn kein Zeichen einer Lebendgeburt erkennbar ist und das Kind ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.
Stirbt ein Kind direkt nach der Geburt, gilt es – unabhängig von der Dauer der Schwangerschaft – als "lebend geboren", wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Im Zweifelsfall gilt ein Kind als lebend geboren.
Weiterführende Links
- Broschüre "Stille Geburt" (→ Bundeskanzleramt – Sektion für Frauen, Familien und Jugend)
- Fehl- und Totgeburt (→ Gesundheitsportal)
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 1 Hebammengesetz (HebG)
- § 23 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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