Kosten einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Das gerichtliche Verfahren ist kostenlos. Nur das Honorar für das Sachverständigengutachten muss von der zu vertretenden Person bezahlt werden. Die Kosten dafür belaufen sich in der Regel auf 400 bis 700 Euro. Ist das Einkommen der Person sehr gering oder wird das Verfahren eingestellt, so übernimmt der Staat die Kosten.
Ist die gerichtliche Erwachsenenvertreterin/der gerichtliche Erwachsenenvertreter auch mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, muss die Vertreterin/der Vertreter dem Gericht eine Antrittsrechnung legen. Danach muss sie/er laufende Rechnungen legen und nach Beendigung der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung. Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen, die finanzielle Angelegenheiten betreffen, muss eine gerichtliche Gebühr von mindestens 92 Euro entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenbefreiung möglich.
Der Erwachsenenvertreterin/dem Erwachsenenvertreter steht grundsätzlich ein Aufwandsersatz zu. Fallen ihr/ihm bei der Vertretung Kosten an, so muss sie/er einen Antrag bei Gericht auf Bestimmung des Aufwandersatzes stellen.
Außerdem gebührt der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin/dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter eine Entschädigung. Die Höhe wird nach gesetzlichen Kriterien vom Gericht festgesetzt. Grundsätzlich beträgt sie 5 Prozent der Nettoeinkünfte der zu vertretenden Person. Übersteigt das Vermögen der zu vertretenden Person 15.000 Euro, so erhöht sich dieser Betrag um 2 Prozent jenes Betrages, der über 15.000 Euro liegt. Das Gericht kann die Entschädigung im Einzelfall auch mindern (z.B. weil sie besonders gering war) oder erhöhen (z.B. weil sie besonders umfangreich war).
Notarinnen/Notaren bzw. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten steht für die rechtliche Vertretung der vertretenen Person in bestimmten Fällen zusätzlich ein angemessenes Entgelt zu, wenn dafür sonst eine Dritte/ein Dritter entgeltlich beauftragt hätte werden müssen.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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