Arztbesuch in allen anderen Ländern

In Staaten, mit denen Österreich kein Sozialversicherungsabkommen hat, müssen die Arzt- oder Krankenhauskosten jedenfalls vorerst selbst bar bezahlt werden. Die Patientin/der Patient sollte sich eine detaillierte Rechnung ausstellen lassen, die Art, Umfang, Diagnose und Datum der Behandlung enthält.

Nach der Rückkehr nach Österreich können allfällige Arztrechnungen beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Es werden bis zu 80 Prozent jenes Betrages rückerstattet, den der Versicherungsträger bei Behandlung durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt aufzuwenden gehabt hätte.

Achtung

Eine volle Rückerstattung der Arztkosten ist in keinem Fall möglich. Da als Grundlage für die Berechnung des Kostenersatzes die Kosten für eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt herangezogen werden, spielen auch die tatsächlich entstandenen Kosten keine Rolle.

Auch die Krankenhausrechnung kann beim jeweiligen Sozialversicherungsträger eingereicht werden. Wenn es mit dem Krankenhaus keine vertragliche Regelung gibt und die Anstaltspflege notwendig war, wird vom Sozialversicherungsträger ein Pflegekostenzuschuss gewährt.

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Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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