Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Weitere Möglichkeiten zur Überprüfung und Streitschlichtung
Die Aarhus-Konvention sieht weiters vor, dass Mitglieder der Öffentlichkeit die Möglichkeit haben sollen, die von Privatpersonen oder Behörden vorgenommen Handlungen bzw. von diesen begangene Unterlassungen anzufechten (Art 9 Abs 3).
Die österreichische Rechtsordnung sieht u.a. folgende Instrumente zur Geltendmachung von Umweltbelangen in Umsetzung dieser Bestimmung vor:
- Im Bereich des Umweltprivatrechts besteht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eine Anspruchsgrundlage auf Abwehr unzulässiger Immissionen von benachbarten Liegenschaften. Nachbarn haben das subjektive Recht, Immissionen zu untersagen, wenn sie ein bestimmtes Maß überschreiten. Beeinträchtigungen sind dabei unmittelbare oder mittelbare Immissionen (z.B. Abwässer, Geruch, Lärm, Licht und Strahlungen), die von einem Grundstück auf ein anderes einwirken. Ein besonderer Umweltbezug liegt in den Bestimmungen über den Immissionsschutz (§ 364 Abs 2 und 3 ABGB) und den Sonderbestimmungen über genehmigte Anlagen (§ 364a ABGB). Daneben bestehen auch sondergesetzliche Tatbestände von Schadenersatzansprüchen, die einen expliziten Umweltbezug aufweisen: § 26 Wasserrechtsgesetz, § 53 Forstgesetz, §§ 79a bis 79m Gentechnikgesetz, § 11 Atomhaftungsgesetz.
- Im Rahmen der Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG sieht das Bundes-Umwelthaftungsgesetz eine Umweltbeschwerde vor, wenn die Behörde im Falle eines Umweltschadens (an Gewässern und Boden, sofern die menschliche Gesundheit beeinträchtigt ist) nicht tätig wird. Natürliche oder juristische Personen, sofern sie betroffen sind, wie auch Umweltanwälte und die anerkannten Umweltorganisationen, können an die Bezirksverwaltungsbehörde eine schriftliche Beschwerde richten.
- Die Volksanwaltschaft prüft behauptete oder vermutete Missstände in der Verwaltung und übt daher medienwirksam eine öffentliche Kontrolle im Dienste von Rechtsstaat und Demokratie aus. Allerdings übt die Volksanwaltschaft nur eine kontrollierende Prüfung (nach Abschluss des Verfahrens) aus und ist nicht Vertreterin im Verfahren selbst. Wenn Sie meinen, das Vorgehen einer öffentlichen Behörde sei unrechtmäßig, stehen Ihnen die Volksanwältinnen/die Volksanwälte als Beschwerdeinstanz zur Verfügung.
- Die Umweltanwaltschaften sind weisungsfreie und unabhängige Einrichtungen der Bundesländer, die die Interessen der Umwelt in Verwaltungsverfahren vertreten und auch den Bürgerinnen/Bürgern bei Problemen in diesem Bereich zur Seite stehen. Umweltanwältinnen/Umweltanwälte haben Parteistellung und eine Beschwerdebefugnis an die Höchstgerichte.
Ein weiteres Instrument zur außergerichtlichen Ausräumung von Interessengegensätzen in Umweltverfahren ist die Umweltmediation. Die Umweltmediation ist ein freiwilliges und strukturiertes Verfahren, bei dem alle von einem umweltrelevanten Projekt Betroffenen nach einer gemeinsamen, dauerhaften Lösung suchen. Dazu zählen Mediationsverfahren im Zusammenhang mit Projekten, bei denen neben Wirtschafts- und sozialen Interessen vor allem Aspekte des Umweltschutzes, der Lebensqualität und der (natur-)räumlichen Entwicklung im Vordergrund stehen. Es handelt sich insbesondere um Vorhaben, die umweltrechtlichen Bestimmungen unterliegen bzw. Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Emissionen, Ressourcenverbrauch, Naturraumnutzung etc.).
Das österreichische Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) sieht vor, dass die Behörde auf Antrag der Projektwerberin/des Projektwerbers das Genehmigungsverfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen kann. Die Ergebnisse des Mediationsverfahrens werden der UVP-Behörde übermittelt und können von dieser im weiteren Genehmigungsverfahren sowie in der Entscheidung berücksichtigt werden.
Weiterführende Links
- → Volksanwaltschaft
- Umweltmediation (Initiative "Partizipation und nachhaltige Entwicklung in Europa") (→ BMK)
- Umweltanwaltschaften Österreichs (→ WUA)
Rechtsgrundlagen
- §§ 364, 364a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- § 26 Wasserrechtsgesetz (WRG)
- § 53 Forstgesetz (ForstG)
- §§ 79a bis 79m Gentechnikgesetz (GTG)
- § 11 Atomhaftungsgesetz (AtomHG)
- Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
- Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG)
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G)
- Aarhus-Beteiligungsgesetz
- Emissionsgesetz-Luft (EG-L)
- Umweltbundesamt
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Kontakt
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