Parlamentarische Bürgerinitiative
- Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative
- Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative
- Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat
- Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative
- Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen
- Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeines zur parlamentarischen Bürgerinitiative
Mit einer parlamentarischen Bürgerinitiative können Bürgerinnen/Bürger ein konkretes Anliegen vor den Nationalrat bringen. Dafür ist die Unterstützung von 500 österreichischen, wahlberechtigten (Wahlalter: 16 Jahre) Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern notwendig.
Um als Bürgerin/Bürger ein Thema vor den Nationalrat zu bringen, gibt es neben der parlamentarischen Bürgerinitiative die Möglichkeit einer Petition, bei der lediglich die Unterstützung einer Nationalratsabgeordneten/eines Nationalratsabgeordneten notwendig ist.
Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative
Gegenstand einer parlamentarischen Bürgerinitiative können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist. Solche Angelegenheiten sind beispielsweise das Gewerberecht, das Verkehrsrecht und das Wasserrecht.
Angelegenheiten, die Landes- oder Gemeindesache sind (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Jagdrecht, Fischereirecht), können nicht durch eine parlamentarische Bürgerinitiative vor den Nationalrat gebracht werden.
Ob Bund, Länder oder Gemeinden für die Gesetzgebung bzw. Vollziehung zuständig sind, ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) festgelegt.
Voraussetzungen für die Verhandlung im Nationalrat
- Das Anliegen muss schriftlich in Papierform eingebracht werden
- Das Anliegen muss eindeutig beschrieben sein
- Die Bürgerinitiative muss die eigenhändige Angabe von
- Vor- und Zunamen,
- Anschrift,
- Geburtsdatum und
- Datum der Unterstützung samt Unterschrift
von 500 unterstützenden österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern enthalten
- Die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein
- Die Bürgerinitiative muss
- den Vor- und Zunamen,
- den Hauptwohnsitz,
- das Geburtsdatum der Erstunterzeichnerin/des Erstunterzeichners enthalten
- sowie die Angabe, wo die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner in der Wählerevidenz eingetragen ist, enthalten.
Zweckmäßig, aber nicht unbedingt notwendig, ist die Angabe, in welcher Hinsicht angenommen wird, dass in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund für das Anliegen zuständig ist.
Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative
Parlamentarische Bürgerinitiativen können nur persönlich durch die Erstunterzeichnerin/den Erstunterzeichner bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, abgegeben werden. Für die Übergabe der Bürgerinitiative sollte ein Termin vereinbart werden.
Es werden keinerlei Gebühren dafür verrechnet. Bei der Vorlage der parlamentarischen Bürgerinitiative muss die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner (das ist die Initiatorin/der Initiator) ihren/seinen Hauptwohnsitz nachweisen (mit amtlichem Lichtbildausweis und Meldezettel).
Behandlung von parlamentarischen Bürgerinitiativen
Bürgerinitiativen werden wie Petitionen zuerst im "Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen" des Nationalrats behandelt.
Meist beschließt der Ausschuss, Stellungnahmen von Ministerien und verschiedenen anderen Institutionen einzuholen. Zu ausgewählten Themen können Expertinnen/Experten eingeladen werden, um Stellungnahmen abzugeben. Auch die Erstunterzeichnerin/der Erstunterzeichner kann eingeladen werden, um eine Stellungnahme vor dem Ausschuss abzugeben.
Sobald eine Bürgerinitiative dem Ausschuss für Bürgerinitiativen und Petitionen zugewiesen wurde, ist sie auf der Website des Parlaments online abrufbar. Auch die eingeholten Stellungnahmen und am Ende des Verfahrens der Bericht des Ausschusses sind online zugänglich. Die Erstunterzeichnerin/Der Erstunterzeichner hat zudem die Möglichkeit, sich bei der Parlamentsdirektion persönlich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen.
Die Sitzung des Ausschusses ist nicht öffentlich zugänglich. Der Pressedienst des Parlaments berichtet jedoch aus jeder Sitzung.
Am Ende des Ausschussverfahrens gibt es folgende Möglichkeiten:
- Die Bürgerinitiative kann einem anderen Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen werden
- Das Anliegen kann der Volksanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung übermittelt werden
- Wenn das Anliegen zur weiteren parlamentarischen Behandlung nach mehrheitlicher Auffassung des Ausschusses offenkundig ungeeignet ist, kann von der weiteren Verhandlung Abstand genommen werden
- Die Bürgerinitiative kann zur Kenntnis genommen werden
Anschließend werden die Themen der Bürgerinitiativen in der Plenarsitzung des Nationalrates debattiert. Diese ist öffentlich zugänglich und wird live auf ORF III übertragen.
Elektronische Stellungnahme zu Bürgerinitiativen
Auf dem Webportal des österreichischen Parlaments besteht die Möglichkeit, zu Bürgerinitiativen elektronisch eine Stellungnahme abzugeben Dies soll den Nationalratsabgeordneten Information darüber geben, wie wichtig der Öffentlichkeit das jeweilige Anliegen ist.
Voraussetzungen für die Abgabe einer Stellungnahme:
- Alter: ab 16 Jahren
- die Österreichische Staatsbürgerschaft
Eine Stellungnahme kann auch von einer Vertreterin/einem Vertreter einer Organisation bzw. einer juristischen Person (z.B. Verein, Unternehmen) eingebracht werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Zum Formular
Formular zur Einbringung einer parlamentarischen Bürgerinitiative
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
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