Bestellung eines Abwesenheitskurators

Allgemeine Informationen

Bevor eine vermisste Person nicht für tot erklärt wurde, können nur mit einer Vollmacht ausgestattete Personen oder eine vom Gericht bestellte gesetzliche Vertreterin/ein vom Gericht bestellter gesetzlicher Vertreter, sogenannte Abwesenheitskuratorinnen/Abwesenheitskuratoren, Rechtshandlungen (z.B. Zahlung von Schulden, Abgabe von Steuererklärungen, Zugriff auf Konten und Sparbücher) für diese Person setzen. Die Abwesenheitskuratorin/der Abwesenheitskurator muss die vermisste Person vertreten und unterliegt dabei der Kontrolle des Gerichts.

Eine Anregung auf Einsetzung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators kann von jedem sofort nach dem Verschwinden einer Person gestellt werden. Dem Gericht können Personen, die geeignet und bereit sind, diese Aufgabe zu übernehmen, vorgeschlagen werden.

Zuständige Stelle

Das Bezirksgericht (→ BMJ) des Wohnortes der vermissten Person.

Zusätzliche Informationen

Nähere Informationen zur Bestellung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators erteilt das zuständige Bezirksgericht (→ BMJ).

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
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E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at

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