Allgemeines zur Umweltinformation
Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist im Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes und in entsprechenden Gesetzen der Bundesländer festgeschrieben.
Diese Gesetze sollen sicherstellen, dass jede/jeder Zugang zu Umweltinformationen bekommt, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden.
Ein weiteres Ziel ist es, die systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen zu fördern. Das bedeutet, dass informationspflichtige Stellen nicht nur auf Anträge reagieren sollen, sondern von sich aus Umweltinformationen aufbereiten und allgemein zugänglich zur Verfügung stellen (z.B. in elektronischen Datenbanken).
Beispiele für Umweltinformationen, die regelmäßig veröffentlicht werden sollten:
- Umweltkontrollberichte des Umweltbundesamtes
- Umweltberichte der Bundesländer
- Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen
- Ausgewählte Umweltindikatoren auf Web-GIS-Basis
Die Umweltinformationsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/4/EG, Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) besagt, dass öffentliche Stellen, aber auch genau definierte Unternehmen der Privatwirtschaft, jeder/jedem Zugang zu Umweltinformationen gewähren müssen, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss. Mit der Novelle zum UIG im Jahr 2004 (→ RIS) und mit entsprechenden Novellen der Landesgesetze wurde diese Richtlinie auf Bundes- und Landesebene umgesetzt.
Derzeit beinhalten folgende Bundesländergesetze die neuen Regelungen der Umweltinformationsrichtlinie:
- Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG)
- Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG)
- Niederösterreichisches Auskunftsgesetz
- Oberösterreichisches Umweltschutzgesetz (Oö. UschG)
- Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG)
- Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG)
- Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG)
- Vorarlberger Landes-Umweltinformationsgesetz (L-UIG)
- Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG)
Die Umweltinformationsrichtlinie ist wiederum die Umsetzung eines der drei Ziele der Aarhus-Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa. Weitere Punkte dieses Übereinkommens sind die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) sowie der Zugang zu Gerichten in Zusammenhang mit Umweltangelegenheiten.
Tipp
Die konsolidierte Fassung des Umweltinformationsgesetzes (→ RIS) enthält die gesamte Rechtsvorschrift inklusive aller weiteren seit dem Jahr 2005 erfolgten Änderungen.
Hinweis
Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Gesetzgebung (der Bund beispielsweise für Betriebsanlagen, die Bundesländer beispielsweise für Bauwesen) war die Umweltinformationsrichtlinie in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umzusetzen.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
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