Entschließung
Entschließungen sind Rechtsakte der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten, des Nationalrates oder des Bundesrates.
Der Nationalrat und der Bundesrat können der Form nach Entschließungen (Resolutionsrecht) fassen, um Wünsche über die Ausübung der Vollziehung zu äußern. Entschließungen können insbesondere durch selbständige Anträge (durch mindestens fünf Abgeordnete zum Nationalrat, mindestens drei Mitglieder des Bundesrates) oder von Ausschüssen eingebracht werden. Eine Entschließung ist auch im Zuge einer Debatte durch einen unselbständigen Antrag möglich. Inhalte und Anliegen von Entschließungen sind sehr unterschiedlich. Durch Entschließungen kann z.B. die Bundesregierung zu politischen Maßnahmen oder zur Vorlage eines Gesetzesentwurf aufgefordert werden.
Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident übt viele Amtshandlungen durch Entschließungen aus, die Ernennung der Bundesregierung, die Auflösung des Nationalrats oder die Verleihung von Ehrentiteln. Viele Entschließungen bedürfen eines Vorschlags der Bundesregierung oder einer Bundesministerin/eines Bundesministers und darüber hinaus der Gegenzeichnung durch die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler oder einer Bundesministerin/eines Bundesministers.
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