Parlamentarischer Untersuchungsausschuss
Mit diesem politischen Kontrollinstrument kann der Nationalrat die Geschäftsführung der Bundesregierung in genau festgelegten Angelegenheiten überprüfen. Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses endet in der Regel nach 14 Monaten mit der Vorlage seines Berichts an den Nationalrat. Ausnahmsweise kann es eine bis zu zweimalige Verlängerung um jeweils drei Monate geben. Der Untersuchungsausschuss endet auch mit Ablauf einer Gesetzgebungsperiode.
Als Ergebnis können jedoch nicht einzelne Mitglieder der Bundesregierung zur Rechenschaft gezogen werden. Dafür gibt es die Möglichkeiten des Misstrauensvotums und der Ministeranklage; diese stehen ausschließlich dem Nationalrat zu. Informationen zu diesen und weiteren Kontrollrechten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Einsetzung
Allein der Nationalrat – nicht der Bundesrat – kann einen Untersuchungsausschuss einsetzen ("Enqueterecht"). Die Einsetzung setzt einen Beschluss des Nationalrates aufgrund eines Antrags von mindestens fünf Abgeordneten oder das Verlangen eines Viertel der Abgeordneten voraus.
Gegenstand
Der Gegenstand der Untersuchung ist genau zu bezeichnen. Untersucht werden darf nur ein bestimmter, abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes. Die Kontrolle laufender politischer Angelegenheiten ist damit ausgeschlossen. Der Geschäftsordnungsausschuss hat die Aufgabe, den bezeichneten Gegenstand zu prüfen und ein Verlangen für zulässig zu erklären. Damit gilt der Untersuchungsausschuss für eingesetzt. Im Falle eines Antrages stimmt der Nationalrat darüber ab.
Aktenvorlage, Beweissicherung, Auskunftspersonen
Alle Organe des Bundes (z.B. Bundesministerien), alle Organe der Länder (z.B. Landesregierungen), der Gemeinden und sonstigen Selbstverwaltungskörper (Kammern) müssen auf Ersuchen Akten und Unterlagen zum Untersuchungsgegenstand übermitteln und können auch um Beweiserhebungen ersucht werden. Ein Untersuchungsausschuss hat jedoch nicht das Recht selbst, z.B. Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen (beweissichernde Maßnahmen) durchzuführen oder diese von Gerichten verlangen. Die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie die Ladung von Auskunftspersonen kann von einem Viertel der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses verlangt werden. Auskunftspersonen dürfen jedoch auf diese Weise nur zweimal geladen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates, einem Viertel seiner Mitglieder und informationspflichtigen Organen über die Verpflichtung, dem Untersuchungsausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen. Den erforderlichen Antrag stellt der Untersuchungsausschuss, ein Viertels seiner Mitglieder oder das informationspflichtige Organ. Die Exekution eines solchen Erkenntnisses obliegt der Bundespräsidentin/dem Bundespräsidenten.
Wahrheitspflicht
Auskunftspersonen sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Im Falle der Aussageverweigerung, kann – wenn die Ausschussmitglieder dies für nicht gerechtfertigt halten – beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragt werden.
Sollte der Ladung nicht Folge geleistet werden, kann der Untersuchungsausschuss diese Auskunftsperson durch die Sicherheitsbehörden vorführen lassen.
Verfahren und Öffentlichkeit
Die Präsidentin des Nationalrates/der Präsident des Nationalrates führt den Vorsitz im Untersuchungsausschuss. Unterstützt wird sie/er dabei von einem Verfahrensrichter/einer Verfahrensrichterin. Jede Auskunftsperson hat das Recht, sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson (ohne Rederecht) begleiten zu lassen. Zusätzlich wird zur Wahrung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen eine Verfahrensanwältin/ ein Verfahrensanwalt bestellt.
Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind vertraulich. Vertreterinnen/Vertreter der Medien sind jedoch bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen zuzulassen, wenn nicht Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Anhörung von Auskunftspersonen wird wörtlich protokolliert. Auf Beschluss des Ausschlusses werden Wortprotokolle öffentlicher Anhörungen auf der Website des Parlaments als Kommuniqués veröffentlicht.
Weiterführende Links
Untersuchungsausschüsse (→ Parlament)
Rechtsgrundlagen
- Art. 53, 130, 138b, 146 Bundesverfassungsgesetz (B-VG)
- Anlage 1 (VO-UA) zum Geschäftsordnungsgesetz 1975
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