Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht
Strafrecht
Die wichtigsten strafrechtlichen Regelungen sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. In einzelnen Paragrafen werden Tatbestände wie Diebstahl oder Körperverletzung, aber auch Delikte wie beispielsweise die Verletzung der Unterhaltspflicht behandelt. Es wird die Straftat beschrieben und die bei deren Begehung drohende Strafe festgelegt.
Die im Strafgesetzbuch festgelegten Sanktionen werden ausschließlich von Gerichten (→ BMJ) verhängt und treffen grundsätzlich natürliche Personen – also Menschen.
Juristische Personen, wie z.B. Gesellschaften oder Vereine, können ebenfalls für Straftaten verantwortlich gemacht werden. Geregelt wird dies jedoch nicht im Strafgesetzbuch, sondern in anderen Gesetzen (wie z.B. im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz).
Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten grundsätzlich die allgemeinen Strafgesetze, außer es ist im Jugendgerichtsgesetz etwas anderes bestimmt. Im Wesentlichen gilt, dass das Höchstmaß von angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen für Jugendliche auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt. Auch das Höchstmaß von Geldstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt.
Seit 1. Jänner 2020 gelten für junge Erwachsene, das sind Personen zwischen 18 und 21 Jahren, die allgemeinen Strafandrohungen, wenn die Straftat mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und der Täter eine der folgenden Taten begangen hat:
- Eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
- Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
- Eine strafbare Handlung nach dem 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen)
- Eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
- Das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
Es darf in diesen Fällen für junge Erwachsene jedoch maximal eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren verhängt werden.
In allen anderen Fällen richtet sich das Mindestmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen grundsätzlich nach jenem bei Jugendlichen und es darf auf keine strengere Freiheitsstrafe als 15 Jahre erkannt werden.
Hinweis
Eine Person, die
- als Partei einer von einem Straf- oder Zivilgericht in erster Instanz (Bezirksgericht oder Landesgericht) entschiedenen Rechtssache
- ein Rechtsmittel erhebt und
- wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Rechtsnorm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,
kann gleichzeitig einen Parteiantrag auf Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof stellen. Nähere Informationen zu "Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Verwaltungsstrafrecht
Übertretungen bestimmter Gesetze werden nicht durch Gerichte (→ BMJ), sondern durch Verwaltungsbehörden geahndet. Beispiele für diese Gesetze sind die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Baurecht, die Ladenöffnungsgesetze, um nur einige dieser vielen Gesetze zu nennen. In erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Magistrate) bzw. Landespolizeidirektionen zuständig, in deren Wirkungsbereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Dies gilt nicht, sofern in den entsprechenden Gesetzen ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.
Je nach Delikt und Strafrahmen können Verwaltungsstraftaten im Rahmen von
- Organstrafverfügungen,
- Anonymverfügungen,
- Strafverfügungen oder
- ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren
abgehandelt werden.
Über eine Entscheidung der ersten Instanz kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht (Landesverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht) eingebracht werden. Nähere Informationen zur "Verwaltungsgerichtsbarkeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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