Doppelstaatsbürgerschaft
- Allgemeines
- Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch Österreicher
- Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Fremde
- Doppelstaatsbürgerschaft bei Kindern
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Im Allgemeinen lässt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften zu. Nur in bestimmten Sonderfällen ist dieser Grundsatz durchbrochen.
Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft durch Österreicher
Wer freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, verliert dadurch grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft. Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, muss eine Bewilligung der Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid bewilligt werden.
Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird bewilligt, wenn diese
- wegen bereits erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik Österreich liegt oder
- mit einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Privat- und Familienleben der Antragstellerin/des Antragstellers begründet wird oder
- im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht.
Hinweis
Die Bewilligung der Beibehaltung muss vor der Beantragung der fremden Staatsbürgerschaft erfolgen, da ansonsten der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch eintritt.
Für die Prüfung und Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung zuständig. Beibehaltungsanträge können im Ausland auch bei der nach dem Wohnsitz zuständigen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Berufsgeneralkonsulat) eingebracht werden.
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Fremde
Wer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Verleihung erwirbt, muss im Allgemeinen die bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben. Wenn das bisherige Heimatrecht nicht den automatischen Verlust der Staatsbürgerschaft mit Annahme der österreichischen vorsieht, wird die österreichische Staatsbürgerschaft zuerst zugesichert. Danach muss die betroffene Person ihre bisherige Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren zurücklegen, soweit dies möglich und zumutbar ist, um danach die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Innerhalb dieser zwei Jahre muss der Nachweis über das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband (Entlassungsurkunde) ehestmöglich und unaufgefordert im Original vorgelegt werden. Die Beurteilung, ob das Ausscheiden allenfalls nicht möglich oder zumutbar ist, obliegt ausschließlich dem zuständigen Amt der Landesregierung.
Nur wenn die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen der von der Fremden/vom Fremden bereits erbrachten und von ihr/ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik Österreich (Verleihung im Staatsinteresse) liegt, verzichtet Österreich auf das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband.
Für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung zuständig.
Ausnahme: Doppelstaatsbürgerschaft bei Kindern
Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Vermeidung von Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften im österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht ist der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung. Erwirbt das Kind bei der Geburt zusätzlich zur österreichischen Staatsbürgerschaft automatisch (kraft Gesetzes) auch eine andere Staatsbürgerschaft – z.B. durch Abstammung vom anderen Elternteil ("ius sanguinis") oder durch Geburt in einem Staat (z.B. USA), in dem das Territorialitätsprinzip ("ius soli") gilt – dann tritt kein Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ein, sondern besitzt das Kind zwei Staatsbürgerschaften (Doppelstaatsbürgerschaft).
Wichtig ist, dass keinerlei positive auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung (z.B. Antrag) nötig ist, sondern dass das entsprechende fremde Gesetz bei der Geburt des Kindes einen automatischen Erwerb z.B. kraft Abstammung oder Kraft Geburt in dem fremden Land vorsieht. Im Zweifel holen Sie vorab eine Auskunft der zuständigen österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde (Amt der Landesregierung) ein.
Nach österreichischem Recht muss sich das Kind auch bei Erreichen der Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden – es kann jedoch sein, dass der andere Staat eine Entscheidung verlangt.
Rechtsgrundlagen
u.a. §§ 10 Abs 3, 28 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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