Verdächtige, Beschuldigte und Angeklagte
Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei bezeichnen Personen, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, als Verdächtige.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Das bedeutet, es muss ein hinreichender Anlass (aufgrund bestimmter, jedenfalls nachprüfbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte) für die Annahme einer Straftat gegeben sein.
Durch die Definition des Anfangsverdachts als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird klargestellt, dass die Phase der Ermittlungen bis zur Konkretisierung des Verdachts noch keine "Beschuldigung" bedeutet und diese Personen auch nicht als Beschuldigte bezeichnet werden. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Person, gegen die zur Konkretisierung eines Anfangsverdachts ermittelt wird, als "Verdächtiger" bezeichnet wird. Dadurch wird gegenüber der Öffentlichkeit ganz deutlich klargestellt, dass erst eine "vage" Verdachtslage besteht, die noch einer weiteren Konkretisierung bedarf. Dies dient unter anderem auch dem Schutz von Personen, die ohne hinreichendes Substrat angezeigt werden.
Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist allerdings das Vorliegen eines Anfangsverdachts. Ergibt beispielsweise die Prüfung einer Anzeige, dass kein Anfangsverdacht besteht (weil es beispielsweise der Anzeige von Anfang an bestimmbaren Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat fehlt), muss die Staatsanwaltschaft auch keine Ermittlungsverfahren einleiten. Der Anzeiger (Person die Anzeige erstattet hat) ist über den Umstand, dass aufgrund des Nichtvorliegens eines Anfangsverdachts kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, zu verständigen. In einem solchen Fall steht dem Anzeiger kein Antrag auf Fortführung des Verfahrens zu.
Der Begriff des Beschuldigten wird von der Kriminalpolizei und von der Staatsanwaltschaft für jene Personen (Verdächtige) verwendet, sobald diese Personen auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt werden, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden (z.B. Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft).
Sowohl der Verdächtige als auch der Beschuldigte haben bestimmte Informations-, Verteidigungs-, Verfahrensbeteiligungs- und Verständigungsrechte. Sie müssen etwa sobald wie möglich darüber informiert werden, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass gegen sie ein konkreter Tatverdacht besteht.
Dieser Informationspflicht können die Ermittlungsbehörden aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen, wenn ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
Die Rechtsbelehrung von Verdächtigen und Beschuldigten und die ihnen zustehenden Verfahrensrechte müssen in einer Sprache erteilt werden, die die Verdächtigen und Beschuldigten verstehen.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren müssen in den Fällen einer Vernehmung im Zuge einer Festnahme, einer Vorführung zur sofortigen Vernehmung, einer Tatrekonstruktion oder einer Gegenüberstellung durch einen Verteidiger vertreten sein. In allen übrigen Fällen einer Vernehmung ist eine Vertrauensperson beizuziehen, wenn es keinen Verteidiger gibt. Falls innerhalb einer angemessenen Frist keine geeignete Vertrauensperson verfügbar ist, dann muss die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden.
Vertrauenspersonen des Jugendlichen sind:
- der gesetzliche Vertreter,
- ein Erziehungsberechtigter,
- ein Angehöriger,
- ein Lehrer,
- ein Erzieher oder
- ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe.
Sobald die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift oder den Strafantrag bei Gericht einbringt, beginnt das Hauptverfahren. Ab diesem Zeitpunkt werden Beschuldigte als Angeklagte bezeichnet.
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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