Gelindere Mittel
Kann der Zweck der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel erreicht werden, darf eine Untersuchungshaft nicht angeordnet oder fortgesetzt werden.
Gelindere Mittel sind unter anderem
- der Beschuldigte gelobt, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens
- nicht flieht,
- sich nicht verborgen hält,
- sich nicht ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem Aufenthaltsort entfernt,
- der Beschuldigte gelobt, dass er keinen Versuch unternimmt, die Ermittlungen zu erschweren,
- der Beschuldigte gelobt – in Fällen von Gewalt in Wohnungen –, dass er jeden Kontakt mit dem Opfer unterlässt und
- die Weisung eine bestimmte Wohnung und deren unmittelbare Umgebung nicht zu betreten oder
- ein bereits erteiltes Betretungsverbot oder
- eine einstweilige Verfügung nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zu dieser Wohnung,
- der Beschuldigte erhält die Weisung, an einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Familie zu wohnen oder eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder bestimmten Umgang zu meiden oder sich alkoholischer Getränke oder andere Suchtmittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen,
- der Beschuldigte erhält die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Kriminalpolizei oder einer anderen Stelle zu melden,
- die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten des Beschuldigten,
- der Beschuldigte erhält vorläufige Bewährungshilfe,
- der Beschuldigte muss eine Kaution oder Bürgschaft leisten. Diese Möglichkeit der Entlassung gegen Kaution oder Bürgschaft besteht nur dann, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht, die Straftat nicht strenger als mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und der Beschuldigte die beiden ersten oben genannten Gelöbnisse abgibt,
- der Beschuldigte erhält mit seiner Zustimmung die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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