Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine Genehmigung für den Grunderwerb durch Ausländerinnen/Ausländer wird erteilt, wenn am Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse besteht und wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Hinweis
Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich für das Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten. Je nach Bundesland kann jedoch eine bzw. können mehrere Voraussetzungen wegfallen. Aufgrund bilateraler Abkommen ist für Angehörige mancher Drittstaaten gar kein Genehmigungsverfahren vorgesehen.
Voraussetzungen
Im Allgemeinen gelten folgende Voraussetzungen für das Genehmigungsverfahren für Angehörige von Drittstaaten. Je nach Bundesland kann jedoch eine bzw. können mehrere Voraussetzungen wegfallen.
- Kulturelles Interesse
Ein kulturelles Interesse liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von kulturellem Nutzen für die Gemeinde oder das Land ist (z.B. Dirigentin/Dirigent). - Soziales Interesse
Ein soziales Interesse liegt beispielsweise vor, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses der Antragstellerin/des Antragstellers dienen soll. Weiters kann von einem sozialen Interesse gesprochen werden, wenn eine letztwillige Verfügung vorweggenommen werden soll oder ein schenkungsweiser Erwerb von einer nahen Angehörigen/einem nahen Angehörigen erfolgt. - Volkswirtschaftliches Interesse
Ein volkswirtschaftliches Interesse ist besonders dann gegeben, wenn das Erwerbsobjekt der Ansiedelung oder Erweiterung eines Betriebes dienen oder durch den Erwerb ein bestehender Betrieb erhalten werden soll. - Staatspolitische Interessen
Vor der Genehmigung wird von der Behörde überprüft, ob der Grundstückserwerb nicht staatspolitische Interessen verletzt. Zur Beurteilung dieser Frage wird eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion und fallweise des Militärkommandos eingeholt. Ein Grund zur Versagung der Genehmigung des Rechtsgeschäftes wäre etwa eine Firmengründung, die in Wirklichkeit der Schwarzgeldwäscherei dient.
Tipp
Erkundigen Sie sich vor Antragstellung bei der Behörde, ob eine Stellungnahme über das Vorliegen eines sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses durch die Gemeinde nötig ist.
Zuständige Stelle
Das Amt der jeweiligen Landesregierung bzw. die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich vor Antragstellung direkt an die zuständige Grundverkehrsbehörde. Dort erfahren Sie alles Weitere über bundesländerspezifische Bedingungen für Ihre Genehmigung und erhalten genaue Informationen (z.B. über die Einreichfrist). Weiters können Sie auch erfragen, ob Sie den Antrag auf Genehmigung dort oder in der zuständigen Gemeinde einbringen müssen (z.B. in Vorarlberg).
Erforderliche Unterlagen
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, wie der Antrag zu stellen ist (formlos oder Formular) und welche Unterlagen Sie im Detail benötigen.
- Antrag auf Genehmigung
(je nach Behörde: Antragsformular oder formloser Antrag) - Vertrag oder Vertragsentwurf − in Kopie (Anmerkung: Ein Vertragsentwurf wird von einigen Stellen nicht mehr akzeptiert)
- Erklärung der Nutzung der Liegenschaft
- Lageplan
- Aktuellen Grundbuchsauszug
(Grundbuchseinsicht ist bei Gericht, Notarinnen/Notaren und per Internet möglich) - Reisepass
- Bei Erwerb durch eine juristische Person: zusätzlich
- Aktueller Firmenbuchauszug
- Gesellschaftsvertrag
- Gewerbeberechtigung
- Bei Erwerb durch einen Verein: zusätzlich
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Vereinsstatuten
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Leitungsorganes des Vereins
- Einkommensnachweis (fallweise)
Kosten
Die Höhe der Abgaben ist in jedem Bundesland anders geregelt.
Beispiel: Wien
- Erteilung der Genehmigung:
- 76,30 Euro Verwaltungsabgabe pro Antragstellerin/Antragsteller zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)
- 47,23 Euro Verwaltungsabgabe pro Antragstellerin/Antragsteller bei Erwerb eines Rechtes der persönlichen Dienstbarkeit (z.B. wenn Sie ein Wohn- und Nutzungsrecht für ein Familienmitglied beantragen)
- Rechtskraftklausel:
- 3,27 Euro Verwaltungsgebühr
- 14,30 Euro Bundesgebühr
- Bundesgebühren:
- 14,30 Euro für den Antrag jeder Antragstellerin/jedes Antragstellers und Einlagezahl
- 3,90 Euro für jede Beilage in Kopie pro Bogen (maximal 21,80 Euro)
Diese Beträge sind bei persönlichem Erscheinen auch mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat- oder Kreditkarte) zu entrichten.
Nachdem die Genehmigung eingeholt wurde, können Sie die Verbücherung des Eigentums an der von Ihnen erworbenen Liegenschaft vornehmen lassen.
Zusätzliche Informationen
Auf folgenden Seiten finden Sie Kontaktadressen und/oder nähere Informationen zu den jeweiligen bundesländerspezifischen Voraussetzungen:
Tipp
Zum Teil bieten die für die einzelnen Bundesländer zuständigen Behörden Antragsformulare auch zum Download im PDF-Format an.
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Kontakt
Gemeinde
Hirschegg-Pack
Hirschegg 24
8584 Hirschegg-Pack
Telefon: +43 (3141) 2207
E-Mail: gde@hirschegg-pack.gv.at
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